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Landgericht Essen, 2 O 96/19

Datum:
29.04.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 96/19
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:0429.2O96.19.00
 
Schlagworte:
Haftungsreduzierung
Normen:
BGB § 307; VVG § 81 Abs. 2
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.08.2019 (Az. 2 O 96/19) wird – soweit es den Beklagten zu 2) betrifft – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 7.982,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 2) zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird zugleich nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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