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Landgericht Essen, 18 O 299/20

Datum:
19.05.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 299/20
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:0519.18O299.20.00
 
Schlagworte:
Krankenversicherung, Beitragserhöhung
Normen:
VVG § 203
Sachgebiet:
Privatversicherungsrecht
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind:

a) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,36 € bis zum 30.04.2021,

b) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 42,67 € bis zum 30.04.2021.

2.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte, festzustellen, er sei nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages im Tarif … zum 01.01.2015 in Höhe von 0,36 € sowie im Tarif … zum 01.01.2017 in Höhe von 42,67 € verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag um diese Höhe zu reduzieren ist.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.858,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis einschließlich zum 12.01.2021 die Nutzungen herauszugeben, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger jeweils ab dem  01.01.2017 auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen im Zeitraum der jeweiligen Unwirksamkeit gezahlt hat, und der Beklagte die herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.2021 zu verzinsen hat.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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