Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Vollstreckung des gegen den deutschen Staatsangehörigen Q, geboren am …, weitere Personalien wie oben, ergangenen Urteils des Berufungsurteil des Gerichtshofs T vom 09.11.2018 (Staatsanwaltschaftliche Nr.: …), rechtskräftig seit dem 24.11.2018 wird unter dem Vorbehalt, dass gegen den Betroffenen die in dem Urteil bestimmte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde, verhängt wird, für zulässig erklärt.
Die Überwachung der auf dem vorgenannten Urteil beruhenden Bewährungsmaßnahmen wird für zulässig erklärt.
Die weiteren Anträge der Staatsanwaltschaft F vom 27.08.2020, die in dem niederländischen Erkenntnis verhängte gemeinnützige Arbeitsleistung umzuwandeln in eine Freiheitsstrafe von 1 Monat und 4 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, dem Verurteilten die Ableistung von 118 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufzuerlegen sowie anzuordnen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung ausschließlich im Fall eines gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen zulässig ist, werden zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Verurteilte ist deutscher Staatsangehöriger und in H wohnhaft ist.
4Mit dem Berufungsurteil des Gerichtshofs T vom 09.11.2018 (Staatsanwaltschaftliche Nr.: …), rechtskräftig seit dem 24.11.2018, wurde der Verurteilte wegen öffentlicher Gewaltanwendung gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Des Weiteren wurde er zu einer Arbeitsstrafe von 150 Stunden gemeinnütziger Leistung, bei nicht entsprechender Durchführung ersatzweise zu 75 Tagen Haft verurteilt. Nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft von 16 Tagen (32 Stunden) verbleibt eine noch abzuleistende gemeinnützige Leistung von 118 Stunden, subsidiär 59 Tage Ersatzhaft.
5Hintergrund des Urteils ist, dass der Verurteilte in der Nacht vom 11. auf den 12.04.2015 in den Niederlanden in der Ortschaft S öffentlich gemeinschaftlich Gewalt gegen Personen, unter anderem gegen Polizeibeamte, angewendet hat.
6Mit Schreiben vom 17.12.2019 hat die Staatsanwaltschaft am Landgericht O auf Grundlage des Beschlusses 2008/947/JBZ des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2008 beantragt, das Berufungsurteil anzuerkennen und für die Überwachung der Auflage zu sorgen.
7Unter dem 27.08.2020 hat die Staatsanwaltschaft F bei der Kammer beantragt, über die aus dem Tenor ersichtlichen Anträge zu entscheiden. Insoweit wird auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft F vom 27.08.2020 Bezug genommen.
8Der Verurteilte wurde schriftlich angehört und hat mit Schriftsatz vom 08.04.2020, auf den insoweit Bezug genommen wird, Stellung genommen.
9II.
10Vorliegend war auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsauflagen sowie nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen über den Antrag der Staatsanwaltschaft F zu entscheiden.
111.
12Die Kammer ist für die zu treffende Entscheidung gemäß §§ 90a Abs. 2, 50, 51 IRG zuständig.
132.
14Dem Antrag auf Anerkennung des niederländischen Urteils war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
15Nur insoweit war die Vollstreckung nach §§ 90 b – 90c IRG sowie § 73 Satz 2 IRG für zulässig zu erklären.
16Im dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang standen auch die Voraussetzungen des § 90b Abs. 1 Nr. 3 – zu denen unter Ziffer 3 noch ausgeführt wird – nicht entgegen.
17Es kommt insbesondere nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Verurteilten, da die Vollstreckung des Urteils nur unter dem bestimmten Vorbehalt und nur soweit für zulässig erklärt wurde, wie dies mit § 90h Abs. 5 S. 2 IRG (noch) zu vereinbaren ist.
18Die Voraussetzungen des § 90b IRG liegen vor.
19Die verhängte Sanktion war gem. § 90 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 90h Abs. 3 - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - für zulässig zu erklären.
20Mit dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Gerichtshofs T vom 09.11.2018 wurde der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
21Die abgeurteilte Tat ist nach niederländischem als auch nach deutschem Recht strafbar (§§ 113, 223 ff. StGB).
22Der Verurteilte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
23Die Ausschlussgründe des § 90 c IRG oder die Bewilligungshindernisse gem. § 90e IRG liegen nicht vor.
24Die niederländischen Behörden haben die erforderlichen Unterlagen i.S.v. § 90d IRG i.V.m. § 90e IRG eingereicht.
253.
26Den weiteren Anträgen auf Anerkennung des niederländischen Urteils hinsichtlich der weiteren Rechtsfolge und Umwandlung der niederländischen Sanktion in eine Freiheitsstrafe von 1 Monat und 4 Wochen unter Strafaussetzung zur Bewährung mit der Arbeitsauflage von 118 Stunden gemeinnütziger Leistung war nicht stattzugeben. Das Ersuchen um Rechtshilfe, welches im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung steht, ist aufgrund der fehlenden Voraussetzungen des § 90b Abs. 1 Nr. 3 IRG insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
27Die niederländischen Justizbehörden haben nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27.11.2008 ein Ersuchen auf Anerkennung und Überwachung der weiteren Rechtsfolge (Arbeitsstrafe) aus dem Berufungsurteil des Gerichtshofs T vom 09.11.2018 gestellt. Insoweit richtet sich die zu treffende Entscheidung gemäß § 90a IRG maßgeblich nach den anwendbaren §§ 90 b ff. IRG.
28Dabei bleibt die Kammer bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach das Ersuchen abzulehnen war, da die Vollstreckung der weiteren Rechtsfolge (Arbeitsstrafe) unzulässig ist.
29a)
30Die Vollstreckung ist gemäß § 49 Abs. 4 IRG nicht zulässig, sofern das deutsche Recht keine Sanktionen vorsieht, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktionen ihrer Art nach entsprechen. Das deutsche Recht sieht eine in dem niederländischen Erkenntnis ausgeurteilte Arbeitsstrafe (neben einer ausgeurteilten Freiheitsstrafe) nicht vor.
31Unter den Voraussetzungen von § 90b IRG kann jedoch in Abweichung von § 49 IRG die Vollstreckung einer ausländischen Sanktion und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden.
32Die Voraussetzungen des § 90b IRG liegen hier indes nicht vor.
33b)
34Soweit es sich bei der anzuerkennenden Arbeitsstrafe um eine alternative Sanktionsmöglichkeit mit zuvor bestimmter freiheitsentziehender Sanktion nach niederländischem Recht handelt, steht dies einer Anerkennung hier mangels der Voraussetzung von § 90b Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegen.
35Zwar können alternative Sanktionen ausweislich § 90b Abs. 1 Nr. 2 c) IRG ebenfalls anerkannt werden. Bei der auferlegten Arbeitsleistung handelt es sich auch um eine alternative Sanktionsmöglichkeit i.S.v. § 90b Abs. 1 Nr. 6 lit. k) IRG.
36Diese Sanktionsmöglichkeit und die mitbestimmte Ersatzfreiheitsstrafe können jedoch nicht gemäß § 90h Abs. 5 S. 2 IRG in eine dem deutschem Recht entsprechende Sanktion umgewandelt werden, ohne dass es hierdurch zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Verurteilten bzw. einer Verschärfung der in dem niederländischen Erkenntnis verhängten Sanktion kommt.
37Das deutsche Erwachsenenstrafrecht kennt die Auferlegung von Arbeitsleistungen als nicht als eigenständige Sanktionsfolge. Arbeitsleistungen können lediglich als Auflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB im Rahmen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe festgesetzt werden. Anders als im Jugendstrafrecht können im Erwachsenenstrafrecht neben der Ausurteilung einer Freiheitsstrafe keine Auflagen und Weisungen als eigenständige Sanktion, insbesondere auch keine Arbeitsstrafe angeordnet werden.
38Zudem kennt das deutsche Recht im Falle eines Verstoßes gegen eine Auflage nicht die Rechtsfolge der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, sondern allenfalls den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
39Demnach ist die nach niederländischem Recht bestehende alternative Sanktionsmöglichkeit nicht auf eine nach dem deutschen Erwachsenenstrafrecht mögliche Sanktionsfolge übertragbar.
40Eine Umwandlung der in dem niederländischen Urteil angeordneten Arbeitsstrafe mit subsidiärer Freiheitsstrafe in eine nach deutschem Recht mögliche Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung würde zu einer Benachteiligung des Verurteilten führen. Denn hierdurch würde eine unverhältnismäßige Verschärfung der Sanktionsfolge begründet.
41Eine derartige Umwandlung würde die Arbeitsstrafe mit subsidiärer Freiheitsstrafe aus dem niederländischen Urteil in eine primäre Freiheitsstrafe umwandeln, deren Vollstreckung lediglich unter Arbeitsauflagen ausgesetzt würde.
42Dieser Umstand würde letztlich dazu führen, dass gegen den Verurteilten wegen ein und derselben Straftat zwei separate Freiheitsstrafen verhängt würden, was mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere dem Grundsatz der Gesamtstrafenbildung nicht in Einklang zu bringen ist.
43Soweit dem Umstand, dass nach dem deutschen Recht ein Widerruf der Strafaussetzung nicht nur bei Nichterfüllung der Bewährungsauflagen in Betracht kommt, sondern auch bei einer erneuten Straffälligkeit des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit, durch eine vorbeugende Anordnung Rechnung getragen würde, dass ein Widerruf ausschließlich bei Nichterbringung der Arbeitsleistung zulässig wäre, verbliebe es bei den weiteren dargestellten Verschärfungen gegenüber der originären Entscheidung des niederländischen Berufungsgerichts.
44Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.