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Landgericht Essen, 7 T 226/20

Datum:
22.07.2020
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 226/20
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2020:0722.7T226.20.00
 
Schlagworte:
Nachbesserungspflicht bei Vermögensverzeichnissen
Normen:
§ 802d ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 20.02.2020 wird geändert:

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zu laden, damit dieser das Vermögensverzeichnis vom 26.06.2018 (GV S, …) ergänzt, indem er folgende Fragen beantwortet:

1)Welche Kunden und Auftraggeber hat er seit seiner Selbständigkeit, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten bedient?

Der Schuldner hat dabei den vollständigen Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Kunden/Auftraggebers anzugeben.

2)Welche Umsätze hat er insgesamt mit seinen Kunden/Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten, getätigt?

3)Welche Umsätze hat er mit jedem einzelnen Kunden/Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?

4)Welche Art von Leistung hat er jedem einzelnen Kunden/Auftraggeber erbracht?

5)Wurden alle bereits erbrachten Leistungen den Kunden/Auftraggebern in Rechnung gestellt?

6)Hat er auch Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen nach Art und Umfang für welche Kunden/Auftraggeber?

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubigerin zu ¼ und der Schuldner zu ¾.

Eine Gebühr ist nicht zu erheben.

 
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