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Landgericht Essen, 5 O 357/18

Datum:
22.12.2020
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 357/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2020:1222.5O357.18.00
 
Schlagworte:
Grundstücksgrenze
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke Q.-straße .. und Q.-straße .. in ... T. vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (Q.-straße .. in .. T.) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den von ihr genutzten Teil des Anbaugebäudes zwischen den Wohnhäusern Q.-straße .. und Q.-straße .. in .. T., soweit dieser auf dem Grundstück Q.-straße .. gelegen ist, zu räumen und an die Beklagten herauszugeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und die Beklagten 5 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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