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Landgericht Essen, 16 O 113/18

Datum:
03.04.2020
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Versäumnisurteil
Aktenzeichen:
16 O 113/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2020:0403.16O113.18.01
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 7.331,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Kläger wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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