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Landgericht Essen, 16 O 113/18

Datum:
03.04.2020
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
16 O 113/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2020:0403.16O113.18.00
 
Schlagworte:
Zahnarzt, Honorar
Normen:
BGB § 630a
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 22.11.2019 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.683,14 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.918,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger sowohl der Beklagten als auch der Widerklägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche weitere Schäden, die den Widerklägerinnen aus der zahnärztlichen Behandlung durch den Kläger im Jahr 2017 entstehen, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Kläger wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Widerklägerinnen in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen gilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 78 %, die Beklagte zu 18 % und die Widerklägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 78 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) trägt der Kläger zu 62 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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