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Werbung mit Herstellergarantie auf ebay
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Dem Antragsgegner wird untersagt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit elektronischer Sicherheitstechnik, insbesondere Kohlenmonoxid-Warngeräten, Waren unter Hinweis auf Garantien anzubieten, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers zu erteilen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne den Inhalt und die Bedingungen der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen,
wie am 01.03.2019 auf der Handelsplattform www.x.de im Angebot zur xArtikelnr. Y mit "7 Jahre Herstellergarantie“ geschehen und aus der Anlage Ast. 3 ersichtlich wie nachfolgend ausschnittsweise eingeblendet:
Batteriebetrieben – 2 x 1,5 V AA-Batterien (mind. ein Jahr Lebensdauer) austauschbar
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7 Jahre Herstellergarantie
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. (*1)
Landgericht EssenBeschluss
2Gründe:
3Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
4Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13.03.2019 sind sowohl die den Anspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 312d Abs. 1 S. 1, 479 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG).
5Der Antragsteller (*2) wirbt mit einer Herstellergarantie, so dass er gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet ist, dem Verbraucher über die Bedingungen von Garantien zu unterrichten. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, deren Verletzung stets zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen geeignet sind (vgl. zur inhaltlich identischen Altregelung des § 4 Nr. 11 UWG a.F. OLG Hamm Schaden-Praxis 2017, 496ff. – 4 U 1/16 –, Rn. 52, 64).
6Mit der Angabe "7 Jahre Herstellergarantie" wird der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe zu den Bedingungen dieser Garantie wird ihm jedoch vorenthalten. Solcher Angaben bedarf es jedoch, auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Erklärung (lediglich) um Werbung mit einer Garantie und nicht etwa um eine Garantieerklärung handeln sollte. Denn hierauf kommt es im Rahmen des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht an (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 2017, 496ff. – I-4 U 1/16 –, Rn. 55f.).
7Zudem sind auch die Voraussetzungen des § 479 Abs. 1 BGB gegeben, da der Antragsteller (*2) eine Sofort-Kaufen-Funktion anbietet, die bereits ein bindendes Kaufangebot darstellt (OLG Hamm GRUR-RR 2012, 282ff., Rn. 66 – 4 U 98/11). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
9Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
12Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
13*1
14Der Tenor des Beschlusses vom 18.03.2019 ist durch Beschluss vom 19.03.2019
15Wie folgt berichtigt worden.
16Der Tenor des Beschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 18.03.2019 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz wie folgt lautet:
17"Dem Antragsgegner wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit elektronischer Sicherheitstechnik, insbesondere Kohlenmonoxid-Warngeräten, Waren unter Hinweis auf Garantien anzubieten, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers zu erteilen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne den Inhalt und die Bedingungen der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen,
18wie am 01.03.2019 auf der Handelsplattform www.x.de im Angebot zur x Artikelnr. Y mit "7 Jahre Herstellergarantie“ geschehen und aus der Anlage Ast. 3 ersichtlich wie nachfolgend ausschnittsweise eingeblendet:
19 Batteriebetrieben – 2 x 1,5 V AA-Batterien (mind. ein Jahr Lebensdauer) austauschbar
20 Elektrochemische Sensortechnologie
21 Modernes ergonomisches Design
22 Große Test-/Stumschalttaste
23 Führt kontinuierliche Selbsttests am Sensor und der Elektronik durch
24 Geeignet für Wandmontage oder freies Aufstellen
25 Zertifiziert für den Einsatz Zuhause, im Wohnwagen und Wohnmobil
26 85 dB lauter Alarm
27 7 Jahre Herstellergarantie
28(*2)
29Die Gründe des Beschlusses wurden in Absatz 2 und 4 durch Beschluss vom 19.03.2019 wie folgt berichtigt:
30Ferner werden die Gründe des Beschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 18.03.2019 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 2 sowie in Absatz 4 jeweils „Antragsgegner“ heißt statt „Antragsteller“ sowie dass in Absatz 2 der Satz 2 das letzte Wort vor der Klammer wie folgt lautet: "ist".