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Landgericht Essen, 43 O 16/19

Datum:
15.03.2019
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. KfH
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
43 O 16/19
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2019:0315.43O16.19.00
 
Schlagworte:
Bezeichnung eines Likörs als "bekömmlich", Wiederholungsgefahr
Normen:
ARt. 4 III a VO (EG) Nr. 1924/2006§ 8 I UWG
Sachgebiet:
Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Likör, insbesondere für das Produkt "G Likör (14 % Vol.) mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

oder

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 
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