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Landgericht Essen, 3 O 439/18

Datum:
19.06.2019
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 439/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2019:0619.3O439.18.00
 
Schlagworte:
VW Abgasskandal
Normen:
§§ 826, 249 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.410,56 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW, nebst Fahrzeugschlüssel.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.715, 92 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW im Annahmeverzug befindet.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs VW Golf VI Cabriolet 2.0 TDI, FIN WVW mit illegaler Motorsoftware resultieren.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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