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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 57.786,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2018, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel V6 3.0l, FIN: WP zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizuhalten;
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Pkw Porsche Cayenne Diesel V6 3.0l, FIN: WP, in Annahmeverzug befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Abgasproblematik“.
3Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Herstellerin des streitgegenständlichen Porsche und bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotors V6 3.0 l-TDI-Modellreihe (Euro 6).
4Beide Beklagte sind Konzerntöchter des Volkswagen Konzerns.
5Die Klägerin erwarb am 16.10.2014 bei der H GmbHdas streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug Porsche Cayenne Diesel V6 3.0l, Fahrzeug-Ident-Nr.: WP für insgesamt 73.282,07 € (brutto). Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 4.200 Kilometern auf.
6Das Fahrzeug wies am 14.01.2019 – dem Termin zur mündlichen Verhandlung – einen Kilometerstand von 77.318 Kilometer auf.
7Hersteller von Fahrzeugen müssen nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sogenannte Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Hierfür durchlaufen die jeweiligen Testfahrzeuge einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, den sogenannten „NEFZ“. Die Beklagte zu 2) verbaute in ihrem Motor eine Software, welche den sog. „Warmlauf-Modus des SCR-Katalysators“ betrifft. Der SCR wird mit Ad-Blue – einer künstlichen Harnstofflösung betrieben, um die Stickoxidemissionen des Fahrzeugs zu reduzieren.
8Das Kraftfahrt-Bundesamt monierte diese Software als „unzulässige Abschalteinrichtung“. Es ordnete deshalb einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffene Fahrzeuge mit dem betroffenen Dieselmotortyp an. Sämtliche für den Fahrbetrieb erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse „Euro 6", bestehen derzeit unverändert fort.
9Die Beklagte zu 1) entwickelte in der Folge ein Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge, welches im Rahmen dieser Rückrufaktion angeboten wurde. Mit Bescheid vom 18.10.2017 genehmigte das Kraftfahrt-Bundesamt das von der Beklagten zu 1) eingereichte Software-Update. Die Klägerin nahm an der Rückrufaktion nicht teil.
10Mit Schreiben vom 12.06.2018 (Anlagen KB1) und unter Fristsetzung bis zum 04.07.2018 forderte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagten zu 1) und 2) jeweils erfolglos zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 60.001,37 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.
11Die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sei. Es sei mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung versehen worden.
12Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien beide als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Die Beklagte zu 1) wegen ihrer Eigenschaft als Herstellerin des Motors und die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Fahrzeugs. Der Einsatz der Manipulationssoftware sei unter anderem aus Gewinnstreben der Beklagten erfolgt, um die Marktstellung zu erhalten.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zustehe. Ein Schaden der Klägerin sei in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss eines nachteiligen Vertrages zu sehen. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu zahlen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klagepartei 73.282,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel V6 3.0l, FIN: WP abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 24.03.2015 (Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages: 4.200 km), die sich nach folgender Formel berechnet:
16(73.282,07 EUR x gefahrene Kilometer) : 500.000 km
17zu zahlen;
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klageparteie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.399,99 EUR freizuhalten;
19festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Pkw Porsche Cayenne Diesel V6 3.0l, FIN: WP, in Annahmeverzug befinden.
20Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel V6 3.0l, FIN: WP mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten behaupten, dass in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Insbesondere sei der vorliegende Fall nicht mit den aus Verfahren mit dem Dieselmotor EA189 und der aus diesen Verfahren bekannten Umschaltlogik vergleichbar. Eine entsprechende Steuerung läge nicht vor.
24Das Fahrzeug der Klägerin sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Die eingesetzte Software ändere am Bestand und Wirksamkeit der EG-Typengenehmigung nichts.
25Die Beklagten sind daher der Ansicht, der Klägerin sei jedenfalls aufgrund einer etwaigen Täuschung kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug über eine gültige EU-Typengenehmigung verfüge und technisch sicher und uneingeschränkt fahrbereit sei. Eine Einschränkung bei der Nutzbarkeit des Fahrzeuges liege nicht vor.
26Auch sei ein etwaiger Schaden / Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates behoben werden. Mit dem vorliegenden Update sei – anders als bei Fahrzeugen mit EA189 Motor – kein neuer Betriebsmodus für den Motor entwickelt worden, sondern lediglich die Konditionierung des SCR-Katalysators geändert worden. Es sei – so die Ansicht der Beklagten – auch festgestellt, dass sich durch das Update keine Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionen, maximale Motorleistung und das maximale Drehmoment ergeben hätten. Auch die bisherigen Geräuschemissionswerte seien unverändert geblieben.
27Die Klägerin habe auch keine Täuschung durch die Beklagten substantiiert dargelegt. Die Beklagten sind im Hinblick auf eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB der Ansicht, es fehle zudem an einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten.
28Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, dass sie sich in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in Annahmeverzug befänden, da ihnen dieses nicht wirksam angeboten worden sei. Die Klägerin habe einen völlig übersetzten Betrag erstattet verlangt. Auch sei im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls Nutzungsersatz durch die Klägerin zu leisten. Dabei sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km auszugehen.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
32I.
33Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage 2018, § 32 ZPO, Rn. 19). Dies ist zunächst der Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst worden ist, darüber hinaus aber auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 32 ZPO Rn. 20). Die Klägerin macht vorliegend geltend, durch die Beklagten in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt worden zu sein. Die Beklagten hätte die Klägerin zurechenbar unter anderem über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug getäuscht. Folge dieser Täuschungshandlung und maßgeblicher Teilakt der schadensverursachenden Ereigniskette war der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in den Räumlichkeiten der Firma H in D.
34II.
35Die Klage ist auch teilweise begründet.
361.
37Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch in Höhe von … € zu.
38Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 826 i.V.m. 31 BGB analog, § 830 BGB Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen.
39Die Beklagten haben der Klägerin durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges, welches mit einem 3,0 Liter V6 Diesel-Motor ausgestattet ist, ohne Offenlegung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung in zurechenbarer und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.
40a)
41Die Beklagten haben der Klägerin objektiv einen Schaden zugefügt.
42Die Hinzufügung eines Schadens bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage des Geschädigten (Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 3 m.w.N.).
43Dabei schützt § 826 BGB jedoch nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, Rz. 19). Mithin kann selbst bei objektiver Werthaltigkeit der Leistung des Schädigers ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners bestehen, wenn letzterer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und so einer „ungewollten“ Verpflichtung ausgesetzt wurde (BGH, a.a.O.).
44Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend ein Schaden im Sinne des § 826 BGB zu bejahen.
45Ein Schaden des Käufers ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB war. Es liegt im Ergebnis zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.
46Der Sachmangel liegt in dem – zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen – Einbau der Manipulationssoftware begründet.
47Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, welche vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird, weicht ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, I-28 W 14/16; OLG München, Beschluss vom 23.03.2017, 3 U 4316/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16; LG Essen, Urteil vom 16.09.2016 – 16 O 165/16 im Hinblick auf Motoren der Typenreihe EA189). Dass das KBA das Vorliegen einer solchen unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und daher den Rückruf angeordnet hat, wird von den Beklagten nicht bestritten. Dies ergibt sich auch aus dem als Anlage KC1 eingereichten Ausdruck der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts.
48Dabei kann schon der Verdacht eines Mangels, ohne dass er feststeht, seinerseits ein Sachmangel sein, wenn er qualitätsmindernd ist und der Sache offenkundig anhaftet (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage 2019, § 434, Rn. 58). Es ist vorliegend nicht sicher abzusehen, inwieweit im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung negative Auswirkungen auf andere Parameter des Fahrzeuges und seinen Marktpreis ernstlich zu befürchten sind. Über die VW-Abgasproblematik wird seit circa drei Jahren in verschiedenen, der Allgemeinheit zugänglichen Medien berichtet. Die zuständigen Behörden bzw. Politiker passen ihre Aussagen – insbesondere hinsichtlich eines Fahrverbots – naturgemäß den aktuellen Entwicklungen an, so dass den betroffenen Fahrzeugen weiterhin ein Makel anhaftet, der den Marktwert dieser Fahrzeuge beeinträchtigen kann. Davon ist letztlich auch der streitgegenständliche Porsche betroffen, da auch die Beklagten dem Volkswagenkonzern angehören, der Pkw ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist und es sich um ein Diesel-Fahrzeug handelt. Die Vergleichbarkeit zu Fahrzeugen, in welchen der Motor EA189 verbaut worden ist, liegt für die Kammer daher greifbar auf der Hand.
49Nach Auffassung des Gerichts kommt es dabei auch nicht darauf an, ob der Käufer das von den Beklagten angebotene Update tatsächlich hat durchführen lassen oder nicht.
50Denn selbst wenn das Update tatsächlich keine Auswirkungen auf die Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit, CO2-Emmissionen, etc. hat, bleibt die Makelbehaftung des Fahrzeuges auch nach Durchführung des Updates bestehen. Anders als bei einem einfachen schadhaften Bauteil, welches durch ein neues ausgetauscht werden kann, mussten die Beklagten zu 2) zumindest eine Konditionierung des SCR-Katalysators vornehmen. Ob diese technische Entwicklung unter dem vorhandenen Zeitdruck tatsächlich nachteilsfrei gelungen ist, ist nicht bekannt. Da entsprechende Diskussionen – wenn auch hauptsächlich in Bezug auf den Motor EA189 - auch in der Öffentlichkeit geführt werden, genügt dieser Umstand, um eine „Makelbehaftung“ des Fahrzeuges, ähnlich der eines Unfallfahrzeuges annehmen zu können. Denn entsprechend dieser Rechtsprechung genügt der bloße Verdacht, dass ein Unfallschaden nicht hinreichend und sachgerecht bzw. folgenfrei repariert wurde, um einen Minderwert des Fahrzeuges zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Realisierung einer schlechten Reparatur tatsächlich nachgewiesen wird. Der Charakter des Fahrzeuges als Unfallfahrzeug lässt sich nicht korrigieren (vgl. insgesamt: BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06).
51Vergleichbar ist der Fall hier gelagert. Der in der Öffentlichkeit diskutierte Verdacht, dass die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Motortyps nach Durchführung des Softwareupdates Nachteile aufweisen könnten genügt, um eine Makelbehaftung zu bejahen (so im Ergebnis auch für den Motor EA189: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16).
52Dabei ist auch folgendes zu beachten: Die Klägerin sieht sich der Situation ausgesetzt, nur zwischen einer voraussichtlichen Fahrzeugstilllegung durch die zuständige Behörde oder einer Nachbesserung von eben demjenigen Hersteller wählen zu können, der unter Verstoß gegen geltendes EU-Recht serienmäßig Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht hat. Dass eine solche Stilllegung des Fahrzeugs droht, ergibt sich für die Kammer schon aus der Tatsache, dass das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf für Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Typ verbindlich angeordnet hat.
53Dies ist keine echte Alternative. Zwecks Vermeidung einer Fahrzeugstilllegung müsste sich die Klägerin auf die Nachbesserung durch den Hersteller einlassen. Sie würde damit faktisch gezwungen, die Nachbesserung durch dasjenige Unternehmen zu akzeptieren, das einen Mangel verschwiegen und die Typgenehmigungsbehörde getäuscht hat.
54Im Vertragsrecht wäre dies mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren. Es entspricht dort ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Falle einer vom Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages begangenen Täuschungshandlung in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Im Kaufrecht rechtfertigt dies in der Regel den sofortigen Rücktritt (vgl. BGH Urteil vom 09.01.2008, VIII ZR 201/06).
55Im Deliktsrecht muss bei der Ausfüllung des geltenden normativen Schadensbegriffs eine entsprechende Wertung getroffen werden. Der Geschädigte darf nicht faktisch dazu gezwungen werden, sich auf eine Schadensbeseitigung durch einen arglistig täuschenden Schädiger einzulassen. Dies entspricht der gesetzlichen Systematik des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der auch nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten ein Wahlrecht einräumt, anstelle der Naturalrestitution den für die Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
56Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) die Modalitäten des Updates mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt hat. Denn zum einen dürfte es aus Sicht des Betroffenen in nachvollziehbarer Weise schwer fallen, uneingeschränkt auf die Feststellungen eben derjenigen Behörde zu vertrauen, die in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg eine effiziente Kontrolle der Emissionswerte versäumt hat. Zum anderen hat die zuständige Typgenehmigungsbehörde gerade nicht alle in Betracht kommenden möglichen Folgeschäden des Updates überprüft. Mögliche Langzeitfolgen des Updates für den Motor sind nicht Untersuchungsgegenstand des Kraftfahrt-Bundesamts gewesen.
57Hierin vor allem ist eines der hauptsächlichen Probleme begründet: Der Eigentümer des Fahrzeugs muss sich auf ein Update einlassen, dessen mögliche zukünftigen Folgen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher prognostizierbar sind. Das Risiko, dass nachteilige Folgen nach Ablauf jeglicher Gewährleistungsfristen auftreten könnten, trägt indes nicht der Hersteller, der die Situation zu verantworten hat, sondern der Käufer.
58Der Käufer trägt zudem das Risiko, bei einem etwa zukünftig auftretenden Mangel oder bei möglicherweise auftretenden Begleitschäden des Motors beweisen zu müssen, dass diese Schäden auf das Update und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind.
59In Ansehung dieser Umstände geht das Gericht bei normativer Wertung davon aus, dass bereits mit dem Erwerb eines Diesel-Fahrzeugs mit dem streitgegenständlichen Motor zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist.
60b)
61Das objektiv pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für den eingetretenen Schaden auch kausal.
62Die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung für einen Vertragsabschluss kann im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen.
63So ist es hier. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kaufinteressenten von dem Kauf eines Kraftfahrzeuges absehen würden, wenn ihnen vor Abschluss eines Kaufvertrages mitgeteilt würde, dass sie ein Fahrzeug mit einer unzulässige Abschalteinrichtung, wie der streitgegenständlichen, erwerben. Insbesondere wenn sie anschließend nur die Wahl zwischen der Stilllegung ihres Autos oder einer Nachbesserung der Software durch eben denjenigen Hersteller wählen können, der die Gefahr dieser Stilllegung verursacht hat und der für etwaige nachteilige Folgen der Nachbesserung weder das Beweisrisiko trägt noch eine hinreichend belastbare Garantieerklärung abgibt.
64c)
65Diesen kausalen Schaden haben die Beklagten der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zugefügt. Das Verhalten der Entwicklung und Inverkehrbringung des streitgegenständlichen Motortyps stellt zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten durch die Beklagten dar.
66Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
67Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten. Es liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Dies wird von den Beklagten nicht bestritten.
68Hierbei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagten vortragen - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich im Sinne von § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagten für das Zulassungsverfahren eine Software entwickelt und eingebaut haben, die sich nachträglich als unzulässige Abschalteinrichtung herausgestellt hat.
69Schon das Verhalten der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden unter Berücksichtigung der Vielzahl der in Verkehr gebrachten Produkte und der Vielzahl der betroffenen Endverbraucher gibt dem Handeln der Beklagten vorliegend das Gepräge der Sittenwidrigkeit.
70Das Verhalten stellt sich auch deshalb als besonders verwerflich dar, da die Beklagten, ob aus Gewinnstreben, Wettbewerbsfähigkeit oder sonstigen unternehmerischen Erwägungen heraus ihre Interessen über die Interessen einer Vielzahl ihrer Endkunden gestellt hat und in Kauf genommen haben, dass diese in der oben aufgeführten Weise Schaden nehmen. Die Beklagten sind Teil des Volkswagenkonzerns, welcher der größte Fahrzeughersteller und -exporteuer Deutschlands ist, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Dies zeigt sich insbesondere auch darin deutlich, dass innerhalb des Volkswagenkonzerns, wie die Manipulationen am Motor EA189 belegen, offensichtlich flächendeckend mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gearbeitet wird.
71Soweit die Beklagten hier argumentieren, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies aber nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen.
72d)
73Die schädigende Handlung ist den Beklagten, ebenso wie das erforderliche voluntative Element, auch entsprechend § 31 BGB zuzurechnen.
74Nach dieser Vorschrift haftet die juristische Person nicht für jedes deliktische Handeln eines ihrer Mitarbeiter, sondern nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt. Die Rechtsprechung legt den Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters weit aus. Ausreichend ist, dass ihm durch die allgemeinen Betriebsregelungen und Handhabungen bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Der personelle Begriff deckt sich insoweit mit dem arbeitsrechtlichen des leitenden Angestellten (vgl. Palandt/Ellenberger, 77. Auflage 2018, § 31, Rn. 6).
75Die Zurechnung ergibt sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer aus zwei Gesichtspunkten:
76(1)
77Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Motor in erheblichem Umfang nach seiner Entwicklung in Verkehr gebracht wurde indiziert bereits, dass sowohl die technische Entwicklung als auch die Inverkehrbringung durch Personen veranlasst worden sein muss, die die genannten Voraussetzungen einer eigenverantwortlich handelnden, repräsentierenden Person erfüllen. Bezüglich dieser Personen ist sodann auch das erforderliche voluntative Element der Schädigungsabsicht und des besonders verwerflichen Verhaltens erfüllt.
78Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. "Compliance" vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 91 Rn. 52-53) Im Hinblick auf gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77,91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten organisatorische Maßnahmen (u.a. etwa durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist.
79Die Beeinflussung einer ganzen Motorenreihe erscheint - auch unter Berücksichtigung des bei Entwicklung gegebenen Blickwinkels - als eine derart wesentliche Entscheidung. Da die Entwicklung einer solchen Software wie der streitgegenständlichen mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets in Anspruch genommen worden sein (vgl. in Bezug auf den Motor EA189: LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16). Es handelt sich daher um eine strategische Entscheidung von besondere Bedeutung.
80Substantiierter Gegenvortrag zu dieser Indizwirkung fehlt. Eine Aufklärung ist bis heute noch nicht erfolgt.
81Aus diesem Umstand – keine Aufklärung trotz erheblichen Zeitablaufs - kann indes gefolgert werden, dass zumindest, sollte man sich der zuvor dargestellten Wertung nicht anschließen, Organisationsmängel vorliegen, aufgrund derer die Beklagten sich so behandeln lassen müssen, als ob anstelle von Verrichtungsgehilfen verfassungsmäßige Vertreter gehandelt hätten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78). Denn eine juristische Person ist verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Auch die Heranziehung der zuvor genannten Rechtsprechung bewirkt, dass das voluntative Element, selbst, sollte es bei Personen ohne Leitungskompetenz verwirklicht sein, aufgrund Organisationsverschuldens zugerechnet werden müsste. Denn anderenfalls könnte sich die juristische Person durch bewusste Fehlorganisation einer besonders schwerwiegenden Haftung gemäß § 826 BGB entziehen, in anderen Fällen aber haftungsrechtlich belastet sein. Eine solche Differenzierung kann durch die Entwicklung der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden nicht gewollt sein und ist auch nicht zu vertreten, da deren Sinn gerade ist, eine Haftungsentziehung durch mangelhafte Organisation zu verhindern.
82Im Übrigen kann insoweit auch auf die Rechtsprechung zur Pflicht zur ausreichenden Dokumentation und Informationsspeicherung (BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az. V ZR 239/94) verwiesen werden.
83(2)
84Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch deshalb von einer Zurechnung gemäß § 31 BGB auszugehen, weil die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe oder Mitarbeiter Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, nicht nachgekommen sind.
85Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. für die vergleichbaren Fälle mit Motoren des Typ EA189: LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018, Ve 6 O 320/17; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, 13 O 174/16).
86Eine sekundären Darlegungslast besteht immer dann, wenn der (primär) beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2001, VI ZR 350/00; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, 13 O 174/16; LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018, Ve 6 O 320/17). Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
87Dies ist hier der Fall.
88Die Klägerin hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagten hingegen haben jede Möglichkeit, die in ihrem Konzern im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.
89Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen.
90Auf das Vorliegen einer sekundären Darlegungslast hat die Kammer bereits mit der Verfügung vom 29.10.2018 hingewiesen.
91Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast sind die Beklagten nicht nachgekommen. Es fehlt insoweit an jedwedem substantiiertem Vortrag. Wenn die Beklagten aber nicht darlegen, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit vorliegen, kann von der Klägerseite kein weiterer Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen verlangt werden.
92e)
93Die Beklagten handelten auch mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Erforderlich für die Bejahung des Vorsatzes ist, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen (kognitives Element) und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat (voluntatives Element). Der Vorsatz muss sich also auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über mögliche Schädigungen genügt nicht. Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Ebenso nicht, dass der Schädiger die Einzelheiten des Schadensverlaufs bzw. Umfang und Höhe des Schadens vorausgesehen hat (vgl. Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 826 BGB, Rn. 10).
94Da hier die streitgegenständliche Software alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis davon hatte und es zumindest billigend in Kauf nahm, dass Dieselmotoren der streitgegenständlichen Art geliefert und verbaut wurden, die eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielten und dass somit die Kunden der Beklagten wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Insoweit wird auch auf die zuvor gemachten Ausführungen Bezug genommen.
95Dass die Klägerin aufgrund der Zwischenschaltung eines Händlers mittelbar geschädigt ist, schließt die Haftung der Beklagten ebenfalls nicht aus, da sich Bewusstsein und Wille des Schädigers auch auf die jeweiligen Endverbraucher bezogen haben. Namentlich brauchen diese nicht bekannt zu sein (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 12 m.w.N.).
96f)
97Die Beklagten haben der Klägerin den adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Folglich ist die Klägerin so zu stellen als wenn sie den Vertrag nicht geschlossen hätte.
98Die Klägerin hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 73.282,07 € brutto, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
99Gemäß der bei der Schadensberechnung zum Einsatz kommenden Differenzmethode, ist der Schaden durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az. VII ZR 26/06).
100Die in Ansatz zu bringende Nutzungsentschädigung schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 15.495,20 €.
101Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach folgender Formel (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 3562-3577):
102Bruttopreis x gefahrene Kilometer___________________________
103Voraussichtliche Restlaufleistung.
104Dabei geht die Kammer von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs Porsche Cayenne von 350.000 km aus. Als Faustregel bei der Bestimmung der Gesamtlaufleistung gilt: Je kleiner der Motor, desto geringer ist seine Lebenserwartung, wobei es einen signifikanten Unterschied zwischen Benzin und Dieselmotoren nicht (mehr) gibt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 3572). Bei dem hier interessierenden Pkw Porsche Cayenne handelt es sich um einen Oberklassewagen, dessen Gesamtlaufleistung richterlich mit 350.000 km angenommen wird.
105Die Klägerin hat mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug 73.118 km zurückgelegt (77.318 km – 4.200 km). Die zu Grunde gelegte tatsächliche Fahrtstrecke von zuletzt 77.318 km stützt die Kammer auf das vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gezeigte Lichtbild. Die voraussichtliche Restlaufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrags hat die Kammer mit 345.800 km angenommen, berechnet mit 350.000 km abzüglich der bis zum Kauf gefahrenen 4.200 km.
106Zieht man diese Nutzungsentschädigung vom Bruttokaufpreis ab, errechnet sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 57.786,87 €. Der darüber hinaus geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin war im Hinblick auf die zuvor gemachten Ausführungen daher abzuweisen.
107g)
108Ein Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
109Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 02.11.2018 und der Beklagten zu 2) am 05.11.2018 zugestellt worden. Prozesszinsen sind daher ab dem 06.11.2018 zu gewähren.
1102.
111Auch soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinden, hat die Klage Erfolg.
112Es ist allgemein anerkannt, dass ein Annahmeverzug begründendes wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB bereits in einem Klageantrag „Zug um Zug“ liegen kann (vgl. Ernst, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 295 BGB, Rn. 2 m.w.N.). Auch vorliegend hat die Klägerin eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt.
1133.
114Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 826, 257 BGB, da die Rechtsverfolgung über einen Rechtsanwalt zweckentsprechend im Sinne des § 249 BGB erscheint.
115Der Höhe nach kann die Klägerin Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € verlangen. Für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist lediglich die berechtigte Schadensersatzforderung in Höhe von 57.786,87 € anzusetzen.
116Denn maßgeblich ist – unter Berücksichtigung einer auch schon im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Tätigwerdens abzuziehende Nutzungsentschädigung – ein Gegenstandswert von bis zu 65.000,00 €.
117III.
118Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
119Der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Antrag auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht nicht.
120Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt worin – nach Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagten – die Gefahr eines weiteren Schadens für sie bestehen soll. Insbesondere besteht für die Klägerin entgegen der Ausführungen in der Klageschrift, nach Rückgabe des Fahrzeugs keine Gefahr mehr, dass ihr aus der unzulässigen Abschalteinrichtung und / oder dem Software-Update Nachteile entstehen.
121IV.
122Den Vertretern der Beklagten war der im Termin vom 14.01.2019 beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Zwar wendeten diese ein, den Schriftsatz der Klägerin vom 04.01.2019 noch nicht erhalten zu haben, so dass dieser gemäß §§ 283 S. 1, 132 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht rechtzeitig vor dem Termin zugegangen war.
123Jedoch ist das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen nicht entscheidungserheblich (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 283 Rn. 2a), da dieser Schriftsatz keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt. Im vorliegenden Fall kommt es überwiegend auf Rechtsauffassungen an, die die Kammer zu bewerten hat. Die Vertreter der Beklagten haben insoweit bereits durch die Klageerwiderungen vom 03.12.2018 umfassend vorgetragen. Dieser Vortrag musste gem. § 138 Abs. 1 ZPO ohnehin vollständig sein. Jedenfalls war es nicht angezeigt, die Beklagten nochmals bereits vorgetragene Rechtsansichten vertiefend darstellen zu lassen, zumal sich die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage hierdurch nicht geändert hätte.
124V.
125Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.