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Landgericht Essen, 64 Qs 23/18

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
XXIV. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
64 Qs 23/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2018:1204.64QS23.18.00
 
Schlagworte:
Bestimmung des Gegenstandswertes im Einziehungsverfahren
Normen:
Nr. 4142 VV RVG
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

Das Verfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Auf die Beschwerde vom 24.09.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2018 zu dem Aktenzeichen 61 Ls – 68 Js 1180/16 – 57/17 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für die Einziehung in dem Verfahren 61 Ls – 68 Js 1180/16 – 57/17 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf EUR 11.624,38 festgesetzt.

Die für das Beschwerdeverfahren angefallene Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG wird um die Hälfte ermäßigt. Kosten werden nicht erstattet.

 
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