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Landgericht Essen, 43 O 106/17

Datum:
12.04.2018
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
43 O 106/17
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2018:0412.43O106.17.00
 
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen, sonstigen Publikationen und/oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe der B LLP, Zweigniederlassung Deutschland, Zweigniederlassung H, S-straße …, … H, anzubieten mit der Erklärung, dass die B LLP, Zweigniederlassung Deutschland, Zweigniederlassung H, S-straße …, … H, alle Dienstleistungen einer Steuerberatungspartnerschaft erbringt,

wie geschehen mit der Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts F, PR … betreffend die B LLP, Zweigniederlassung Deutschland, Zweigniederlassung H, S-straße …, … H.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.000,00 Euro.

Der Streitwert wird auf 5.100,00 Euro festgesetzt.

 
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