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I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, Bildnisse und Tonaufnahmen von dem Kläger an seinem Arbeitsplatz, dem E Flughafen, ohne dessen Einwilligung anzufertigen und im Internet zu Unterhaltungszwecken im Rahmen von Reisedokumentationsberichten zu veröffentlichen, insbesondere wenn dies wie folgt unter der Domain https://www.....com/... geschieht:
2. sämtliches in seinem Besitz befindliche Bild- und Tonmaterial betreffend der Szene einer Gepäckkontrolle durch den Kläger am E Flughafen vom 05.02.2015 zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen.
3. an den Kläger 1.342,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassung und Beseitigung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Anfertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen im Internet in Anspruch.
3Der Beklagte betreibt auf der Internetplattform „Z“ einen Videokanal „U“, auf dem er Reiseberichte aus aller Welt veröffentlicht.
4Der Kläger ist als Luftsicherheitskontrolleur des Sicherheitsunternehmens L am E Flughafen u.a. für Gepäckkontrollen zuständig.
5Am 05.02.2015 führte der Kläger beim Beklagten am E Flughafen an der Sicherheitsschleuse eine Gepäckkontrolle durch. Bei dieser Kontrolle entstanden Filmaufnahmen des Klägers durch die vom Beklagten mitgeführte und zum Zwecke der Kontrolle in eine Transportschale auf das Transportband gelegte Kamera des Beklagten. Die Kamera befand sich hierbei im Aufnahmemodus. Als der Kläger die Kamera des Beklagten wahrnahm, sprach er diesen mit den Worten „Was ist das? - Oh, sind sie Spion?“ auf dessen Kamera an.
6In der Folge stellte der Beklagte eine Filmsequenz von der Szene der Gepäckkontrolle vom 05.02.2015 am E Flughafen, in welcher das Gesicht und der obere Teil des Rumpfes des Klägers zu sehen war, als Teil von Reisebericht-Videos auf seinem Z-Kanal „U“, abrufbar unter https://www.....com/..., ein. Insgesamt wurde die den Kläger zeigende Szene in 28 unterschiedlichen Videos eingebettet. In zwei Videos, die mit den Titeln „U1“ und „E1“ betitelt sind, wurde die Szene im Vollbild-Format zu Beginn des Videos eingespielt.
7In weiteren 26 Videos wurde die den Kläger abbildende Szene in einem kleinformatigen Ausschnitt in der jeweils oberen linken Ecke eingeblendet.
8Hinsichtlich der Details der den Kläger zeigenden Szene, der Einbettung der Szene in die Videos sowie die konkreten Videos wird auf die Anlage 1, Bl. 21 der Akte verwiesen.
9Die vorgenannten Videos waren insgesamt von Januar 2016 bis Mitte September 2016 auf dem Z-Kanal „U“ des Beklagten abrufbar gehalten. Sodann löschte der Beklagte die Videos auf diesem Kanal. Die beiden Videos mit der großformatigen Einblendung wurden bis zur Löschung 10.513-mal aufgerufen. Die übrigen 26 Videos wurden insgesamt bis zum Löschungszeitpunkt 48.890-mal aufgerufen.
10Der Beklagte hielt zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Klägers über die Veröffentlichung der Szene an der Gepäckkontrolle im Juni 2016 unvollständige Angaben im Impressum des von ihm betriebenen Z-Kanals „U“ vor. Dort war insbesondere keine Postanschrift des Beklagten aufgeführt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versuchte daher ab dem 20.06.2016 zunächst über die DENIC in Bezug auf eine etwaig ebenfalls von dem Beklagten betriebene Webseite eine aktuelle und ladungsfähige Anschrift des Beklagten zu ermitteln. Er leitete zudem mit Schreiben vom 22.06.2016 an die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beklagten ein.
11Parallel forderte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 27.06.2016 die Internetplattform Z zur Löschung der den Kläger zeigenden Videos auf. Eine Löschung wurde seitens von Z mit E-Mail vom 07.07.2017 unter Verweis auf eine fehlende Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2016 versuchte der Kläger den Beklagten unter einer über die DENIC ermittelten Anschrift in X abzumahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern (Bl. 8, 44-47 d. GA). Das Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden. Sodann erfolgte am 15.09.2016 die Zustellung der Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch Anwaltsschreiben vom 13.09.2016 unter neu ermittelter Anschrift in E2. Der Beklagte kontaktierte den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.09.2016 telefonisch, entschuldigte sich und kündigte die Abgabe einer Unterlassungserklärung an.
13Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde der Beklagte an die Abgabe der Unterlassungserklärung unter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erinnert (Bl. 9, 54-58 d. GA). Den Schadensersatzanspruch berechnete der Kläger anhand der Anzahl der Abrufe der Videos, wobei er für jeden der 10.513 Klicks auf die Filmszene im Großformat 0,50 €, mithin 5.256,50 €, und für jeden der 28.899 Klicks auf die Filmszene im Kleinformat 0,10 €, mithin 2.889,90 €, insgesamt daher eine Gesamtsumme von 8.146,40 €, geltend machte.
14Der Beklagte unterzeichnete unter dem Datum des 15.09.2016, beim Kläger eingegangen am 26.09.2016, eine modifizierte Unterlassungserklärung, die weder eine Strafbewehrung noch die Verpflichtung zur Vernichtung und Löschung des beim Beklagten vorhandenen Bildmaterials vorsah. Hinsichtlich des näheren Inhalts der abgegebenen Unterlassungserklärung wird auf Anlage 16 (Bl. 60 d. GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 07.10.2016 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Schadensersatzforderung des Klägers zurück.
15Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn ohne sein Einverständnis bei der Gepäckkontrolle an der Sicherheitsschleuse heimlich aufgenommen und in der Folge die gefilmte Szene veröffentlicht.
16Der Kläger habe lediglich die Kamera des Beklagten an sich wahrgenommen, nicht aber, dass diese sich im Aufnahmemodus befunden habe. Die Ansprache mit den Worten „Oh, was ist das? – Sind Sie Spion?“ sei aus dem Grund erfolgt, dass ihm der Kläger auffällig erschienen sei und die Mitarbeiter der Gepäckkontrolle aus Sicherheitserwägungen gehalten seien, auffällige Passagiere durch derartige Fangfragen und Gesprächsansätze zum Reden zu bringen, um sie sodann im Sinne einer „Passagiertypologie“ besser einschätzen zu können.
17Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Unterlassung der Anfertigung und Veröffentlichung solcher Bildaufnahmen des Klägers, zur Vernichtung und Löschung des erstellten und eingestellten Bildmaterials und zur Zahlung einer Geldentschädigung aufgrund schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung verpflichtet. Die Aufnahme und Veröffentlichung sei ohne seine Einwilligung erfolgt, vom Beklagten zu vertreten und könne nur durch Entschädigung in Geld kompensiert werden. Eine Geldentschädigung sei zu zahlen, weil der Beklagte wiederholt und hartnäckig über einen Zeitraum von fast neun Monaten die Persönlichkeitsrechte des Klägers massiv verletzt habe und die Intensität der Verletzung durch die Anzahl der Abrufe der Videos in diesem Zeitraum belegt sei.
18Die abgegebene Unterlassungserklärung lasse die Wiederholungsgefahr mangels Strafbewehrung nicht entfallen.
19Der Kläger beantragt,
20I. dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, Bildnisse und Tonaufnahmen von dem Kläger an seinem Arbeitsplatz , dem E Flughafen, anzufertigen und im Internet zu veröffentlichen.
21II. den Beklagten zu verpflichten, sämtliches Bild- und Tonmaterial betreffend der Szene einer Gepäckkontrolle durch den Kläger am E Flughafen vom 05.02.2015 zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen.
22III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.146,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.
23IV. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.734,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Der Beklagte behauptet, die Aufnahme des Klägers bei der Gepäckkontrolle am E Flughafen sei nicht heimlich, sondern versehentlich erfolgt. Er habe die Kamera seinerzeit nicht eingeschaltet, vielmehr habe entweder der Kläger, der die Kamera zwei Mal in die Hand genommen habe, diese selbst eingeschaltet, oder aber die Kamera sei – wie bereits in der Vergangenheit vorgekommen - automatisch in den Aufnahmemodus gesprungen.
27Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe konkludent sein Einverständnis in die Aufnahme erklärt, indem er diese in Kenntnis der eingeschalteten Aufnahmefunktion aufgenommen, den Kläger mit der Bemerkung „Oh, was ist das? – Sind Sie Spion?“ angesprochen und gegenüber dem Beklagten keinerlei Aufforderung zur Abschaltung des Geräts abgegeben habe.
28Der Kläger sei außerdem an einem öffentlichen Ort, an dem ohnehin Videoaufzeichnungen durchgeführt würden, in zulässiger Weise gefilmt worden.
29Der Kläger sei auch lediglich als Beiwerk im Rahmen der Aufnahme des E Flughafens und als kleiner, nicht im Vordergrund stehender Teil des Gesamtwerks „Reisedokumentation“ anzusehen.
30Dem Kläger sei eine Berufung auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht auch deswegen verwehrt, weil er verbotene Eigenmacht an der Kamera vollführt habe.
31Eine Geldentschädigung sei dem Kläger jedenfalls mangels erforderlicher Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grad des Verschuldens nicht zuzubilligen. Ein materieller Schadensersatzanspruch werde nicht substantiiert vorgetragen.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der den Kläger bei einer Gepäckkontrolle am E Flughafen zeigenden Videos, vgl. Anlage K 1 (Bl. 21 d. GA), in der mündlichen Verhandlung.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
35Dem Kläger stehen gegen den Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Ansprüche auf Unterlassung der Anfertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen des Klägers bei der Gepäckkontrolle am E Flughafen sowie auf Löschung/Vernichtung des Filmmaterials betreffend dieser Szene vom 05.02.2015 aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Gebühren seines Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen Tätigkeit gegenüber des Internetplattformbetreibers Z und gegenüber dem Beklagten bezogen auf einen Streitwert von 10.000,00 €. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.
36I.
371.
38Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Der Kläger ist durch die Veröffentlichung der ihn abbildenden Filmsequenzen auf dem Z-Kanal „U“ durch den Beklagten in seinem Recht am eigenen Bild nach den §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Beklagte hat den Kläger widerrechtlich ohne dessen ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aufgenommen und diese Aufnahmen im Rahmen von Reisedokumentationsfilmen im Internet zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht.
39a)
40Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zurschaustellung der von ihm am E Flughafen gemachten Aufnahmen gegen den Beklagten aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG zu.
41aa)
42Das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG stellt eine besondere Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es schütz das Recht des Abgebildeten, über das öffentliche Zurschaustellen seines Bildnisses selbst zu entscheiden und ist folglich Ausdruck des bildlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Der Begriff des Bildnisses in § 22 KUG umfasst hierbei nicht lediglich Standbilder, sondern ebenso Bewegtbilder, insbesondere Filmaufnahmen (vgl. BGH MDR 2016, 84; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.04.2012 – Az. 16 U 189/11 - juris). Ein auf Standbilder beschränktes Begriffsverständnis verbietet sich schon angesichts der noch höheren Eingriffsintensität von Filmaufnahmen, da hiermit nicht allein das äußere Erscheinungsbild einer Person, sondern zudem auch deren Bewegungsabläufe und Interaktionen festgehalten und zur Schau gestellt bzw. verbreitet werden können. Ohnehin handelt es sich bei Filmaufnahmen technisch betrachtet, um eine Aneinanderreihung von Standbildern in extrem kurzer, und damit nicht mehr wahrnehmbarer Abfolge, so dass es letztlich auf eine Differenzierung von Bildnissen und Filmaufnahmen vorliegend nicht ankommt.
43Der Kläger ist auf den im Streit stehenden Filmaufnahmen von der Gepäckkontrolle am E Flughafen auch abgebildet und individuell erkennbar. Das Gericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei persönlich erschienenem Kläger die Überzeugung bilden können, dass es sich bei dem auf den im Streit stehenden Filmsequenzen an der Gepäckkontrolle Abgebildeten um den Kläger persönlich handelt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat angesichts dessen auch die Rüge fehlender Aktivlegitimation fallen gelassen und den Umstand, dass es sich auf den Filmaufnahmen um den Kläger handelt, unstreitig gestellt.
44bb)
45Die streitgegenständlichen Filmsequenzen sind durch das Einstellen auf dem Kanal „U“ auf der Internetplattform Z auch unstreitig i.S.d. § 22 KUG öffentlich zur Schau gestellt worden. Die Bildnisse des Klägers sind im Internet sichtbar gemacht worden, ohne dem Publikum Verfügungsgewalt über die Filmaufnahmen einzuräumen. Öffentlich ist die Zurschaustellung dabei, da sie gegenüber einer nicht begrenzten Anzahl von Personen erfolgt ist, ohne dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt war oder die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden waren (vgl. BeckOK UrhR/Engels, KUG, § 22 Rz. 54). Da es sich bei dem vom Beklagten bei Z vorgehaltenen Kanal „U“ um einen jedermann zugänglichen Kanal handelt, ist – wie gewöhnlich zwischen verschiedenen Internetnutzern regelmäßig der Fall – vorliegend davon auszugehen, dass die die Filmaufnahmen anschauenden Personen in dem Bewusstsein handeln, nicht untereinander verbunden zu sein.
46cc)
47Die öffentliche Zurschaustellung der den Kläger zeigenden Filmaufnahmen erfolgte auch ohne dessen Einwilligung. Eine Einwilligung des Klägers ist weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden.
48Unzutreffend ist zunächst der Ansatz des Beklagten, die Aufnahme des Klägers und die nachfolgende Zurschaustellung der Filmaufnahmen sei in zulässiger Weise erfolgt, weil der Kläger dem nicht widersprochen habe. Durch Filmaufnahmen und ihre anschließende Verwertung, insbesondere durch die öffentliche Zurschaustellung der Filmaufnahmen wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten berührt und verletzt. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es zur Annahme einer Verletzung nicht, vielmehr muss sich der Aufnehmende und Veröffentlichende auf eine Rechtfertigung berufen können. Diese liegt in der Regel vor, wenn der Abgebildete in die Aufnahme und Ausstrahlung einwilligt. Soweit eine solche Einwilligung nicht ausdrücklich erfolgt, muss sie jedenfalls konkludent erteilt werden. Eine solche konkludente Einwilligung ist möglich, da ein Formerfordernis grundsätzlich nicht besteht (BeckOK, UrhR/Engels, KUG, § 22 Rz. 31). Für eine konkludente Einwilligung muss der Abgebildete unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls ein Verhalten an den Tag legen, welches aus objektiver Sicht als Einwilligungserklärung aufgefasst werden kann. Hierfür sind konkrete und deutliche Anhaltspunkte erforderlich. Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist weiter, dass dem Einwilligenden Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung bekannt war oder bekannt gegeben wurden (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1991, 49; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum UrhR, § 22 KUG Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast für eine unter diesen Voraussetzungen wirksame Einwilligung, insbesondere für die danach notwendige ordnungsgemäße Aufklärung trägt der die Aufnahmen Tätigende (OLG München, ZUM 2009, 429).
49Hiervon ausgehend kann der Beklagte sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auf keine Einwilligung des Klägers berufen.
50Festzustellen ist vorab, dass unstreitig der Kläger keine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hat. Der Beklagte behauptet selbst nicht einmal eine solche ausdrückliche Zustimmung des Klägers zu den Filmaufnahmen und deren öffentlicher Zurschaustellung im Internet.
51Es fehlt darüber hinaus aber auch an der vom Beklagten behaupteten konkludenten Einwilligung. Zwar scheidet eine solche nicht schon von vornherein mangels Form aus. Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine Einwilligung in die Aufnahme und Verwertung von Bildnissen auch konkludent erfolgen kann und an die Erteilung keine Formerfordernisse gestellt werden (BGH GRUR 2005, 74).
52Indes hat der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche konkludente Einwilligung des Klägers nicht nachgewiesen.
53Es ist schon zweifelhaft, ob bereits der Umstand, dass der Aufnehmende bemerkt, dass er aufgenommen wird und hiergegeben keinen Widerspruch einlegt, als Erklärung des Aufgenommenen aufzufassen wäre, dass dieser mit der Aufnahme an sich und ggfs. sogar mit der Verwertung der Aufnahme einverstanden ist. Während das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat, dass das bloße Untätigbleiben in einer solchen Situation nicht als Einwilligung in die Veröffentlichung der Aufnahme gedeutet werden kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2005 – Az. 11 U 12/03 – juris), ließ das Oberlandesgericht Köln die bewusste Hinnahme der Aufnahme der eigenen Person durch ein Fernsehteam für eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung dieser Aufnahmen ausreichen (OLG Köln Urt. v. 22.02.1994 – Az. 15 U 183/93 – juris).
54Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass selbst wenn der Kläger die eingeschaltete Aufnahmefunktion der Kamera des Beklagten wahrgenommen haben sollte, er jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einer öffentlichen Zurschaustellung oder Verbreitung des Filmmaterials hätte rechnen müssen, da der Beklagte nicht als Journalist, sondern als üblicher Tourist auftrat. In einem solchen Fall muss aber, anders als in der vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Konstellation, in dem ein Fernsehteam offensichtlich zum Zwecke der Verbreitung mit Filmaufnahmen tätigte, hier gerade nicht mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung der Aufnahmen des Beklagten gerechnet werden.
55Indes kann eine Entscheidung hierüber dahinstehen, da der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen hat, dass der Kläger überhaupt bemerkte, dass die Kamera des Beklagten im eingeschalteten Aufnahmemodus auf dem Transportband lag und Aufnahmen vom Kläger anfertigte.
56Zunächst steht es für das Gericht aufgrund der Inaugenscheinnahme der vom Kläger als Anlage K 1 (Bl. 21. d. GA) eingereichten Videosequenzen fest, dass die Kamera nicht vom Kläger eingeschaltet wurde, sondern sich bereits im eingeschalteten Aufnahmemodus in der Transportschale an der Gepäckkontrolle befand. Dies wird durch das vom Kläger eingereichte Filmmaterial belegt, aus welchem erkenntlich wird, dass die an der Gepäckkontrolle vor dem Kläger positionierte Kollegin des Klägers ebenfalls bereits von der Kamera des Beklagten erfasst wurde. Indes lässt sich den dem Gericht vorgelegten Filmsequenzen nicht – wie vom Beklagten behauptet - entnehmen, dass der Kläger die Kamera mehrfach in die Hand genommen, geschweige denn, diese eingeschaltet hat. Der Beklagte hat insoweit die Vorlage weiteren Filmmaterials als Beweis angeboten, indes auch in der mündlichen Verhandlung diese nicht vorgelegt und nicht zur Kenntnis des Gerichts gebracht, so dass er insoweit beweisfällig geblieben ist.
57Auch belegt die Bemerkung des Klägers „Oh, was ist das? – Sind Sie Spion?“ weder, dass der Kläger den Einschaltmodus der Kamera wahrgenommen hat, noch dass er mit einer Aufnahme oder gar der öffentlichen Zurschaustellung der Filmaufnahmen einverstanden gewesen ist. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass die Mitarbeiter an der Gepäckkontrolle gehalten sind, auffällige Passagiere mittels Fangfragen oder sonstiger Bemerkungen in Gespräche zu verwickeln, um diese im Sinne einer Passagiertypologie besser einschätzen und das Risikopotenzial des Passagiers abschätzen zu können. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Das Gericht ist indes angesichts des Gesamteindrucks des Verhaltens des Klägers in der in Rede stehenden Situation von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers überzeugt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die vorgenannte Bemerkung im Scherz und im Bewusstsein der Aufzeichnung der Kamera getätigt haben könnte, liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den als Anlage K 1 vorgelegten Videosequenzen.
58dd)
59Es bedurfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise keiner Einwilligung, weil eine Zurschaustellung gemäß § 23 KUG auch ohne eine solche zulässig gewesen wäre.
60Der allein denkbare Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift vorliegend nicht. Nach dieser Vorschrift dürfen Bilder auch ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Voraussetzung der Abbildungsfreiheit ist die Unterordnung der Personenabbildung unter die Gesamtdarstellung in der Weise, dass die Personenabbildung auch entfallen könnte, ohne den Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 23 KUG, Rz. 24 m.w.N.). Für die Beurteilung als Beiwerk sind die konkrete Gestaltung des Bildes, insbesondere die Größe der Person und ihre Position im Raum und die Bedeutung der Person für den Gesamtcharakter des Bildes entscheidend.
61Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, erscheint der Kläger auf den in Streit stehenden Filmaufnahmen gerade nicht als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit. Eine Beurteilung des Gesamteindrucks der den Kläger abbildenden Videosequenzen unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der den Kläger zeigenden Aufnahmen, insbesondere der Größe und Positionierung des abgebildeten Klägers im Raum und seiner Bedeutung für den Gesamtcharakter der inhaltlich abgrenzbaren Szene an der Gepäckkontrolle am E Flughafen ergibt zur Überzeugung des Gerichts keine untergeordnete und beiläufige Stellung des Klägers als bloßes Beiwerk.
62Unzutreffend ist zunächst der Ansatz des Beklagten, dass zur Beurteilung des Gesamteindrucks auf die auf dem Z-Kanal „U“ eingestellten Reiseberichtvideos insgesamt abzustellen sei und der Kläger im Rahmen eines jeden dieser Videos lediglich eine untergeordnete Rolle im Verhältnis zur im Vordergrund stehenden Reisedokumentation eingenommen habe. Richtigerweise ist hierfür vielmehr jedenfalls auf die inhaltlich klar vom eigentlichen Reisebericht abgrenzbare Situation an der Gepäckkontrolle am E Flughafen abzustellen. Dies wird schon dadurch belegt, dass gerade diese Szene in 26 Videos separiert vom eigentlichen Reisebericht in einem kleinformatigen Fenster eingefügt ist. Es ließe sich ohnehin auch vertreten, dass maßgeblich auf die konkrete Einbettung der Abbildung des Klägers auf jedem einzelnen Standbild, aus dem sich die in Streit stehende Videosequenz technisch in schneller Abfolge zusammensetzt, abzustellen ist.
63Diese Frage kann letztlich aber dahinstehen, da der Kläger schon bei der umfassenderen Betrachtung der Videosequenz an der Gepäckkontrolle eindeutig im Fokus dieser Szene steht. Nicht nur werden Kopf und Teile des Oberkörpers des Klägers aus kurzer Distanz mittig in Nahaufnahme gezeigt, sondern nimmt auch die Abbildung des Klägers mehr als ein Viertel der Bildfläche ein. Auch inhaltlich wird in der Szene keineswegs der Fokus auf die Ablichtung der Örtlichkeit des E Flughafens, sondern gerade auf die Kontrolle durch das Personal, insbesondere den Kläger gelegt. Dieser prägt zudem durch seine Bemerkung „Oh, was ist das? – Sind Sie Spion?“ maßgeblich den Gesamtcharakter der Videosequenz. Ein Hinwegdenken der Aufnahme des Klägers aus der Videosequenz ohne maßgeblichen Einfluss auf den Gesamtcharakter der Szene scheidet damit offensichtlich aus, da hiermit die Szene ihren Aussagegehalt gänzlich verlieren würde.
64ee)
65Der Anspruch ist auch nicht mangels Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
66Bei vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Gefahr der Wiederholung der Verletzungshandlung (vgl. BGHZ 140, 1 (10)). Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte vorliegend nicht widerlegt, insbesondere weder durch die Entfernung der Videos von dem Z-Kanal „U“ noch durch die Abgabe der unter dem 15.09.2016 datierten modifizierten Unterlassungserklärung.
67Zwar kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Umständen die begründete Gefahr zukünftiger Wiederholungen der Rechtsgutsverletzung ausräumen. Dies setzt aber zum Nachweis ihrer Ernsthaftigkeit voraus, dass die Unterlassungsverpflichtung unter Strafbewehrung erklärt wird (vgl. BGH NJW 2012, 3781). An einer solchen Strafbewehrung mangelt es der vom Beklagten unter dem Datum des 15.09.2016 abgegebenen Unterlassungserklärung jedoch gerade, so dass hiermit die ernsthafte Gefahr zukünftiger Rechtsgutverletzungen nicht wirksam ausgeräumt worden ist.
68b)
69Der Unterlassungsanspruch des Kläger gegen den Beklagten wegen der unzulässigen Zurschaustellung der Aufnahmen vom Kläger ohne dessen Einwilligung ergibt sich zudem aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Aus eben dieser Anspruchsgrundlage kann der Kläger darüber hinaus dem Beklagten auch die bloße Anfertigung der im Streit stehenden Filmaufnahmen untersagen.
70Die Anfertigung und Veröffentlichung der den Kläger zeigenden Filmaufnahmen auf dem Z-Kanal „U“ des Beklagten verletzt den Kläger widerrechtlich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
71Eine Einwilligung des Klägers liegt – wie ausgeführt – nicht vor. Auch ein sonstiger Rechtfertigungsgrund für die Anfertigung und Veröffentlichung der Filmaufnahmen ist nicht gegeben. Dabei ergibt hier eine Abwägung der Gesamtumstände, dass nicht allein die Veröffentlichung der Filmaufnahmen, sondern bereits die ungenehmigte Herstellung der Aufnahmen des Klägers durch den Beklagten aufgrund der Art und Weise der Anfertigung in heimlicher, jedenfalls grob fahrlässiger Weise und der vorliegenden Verbreitungsabsicht rechtswidrig gewesen ist.
72Zwar besteht der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht unbeschränkt. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitend grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Az.: 39954/08, EGMR, K & R 2012, 187, Rn. 89 ff. – Axel Springer AG gegen Deutschland; BGH NJW 2016, 1584; BGH GRUR 2013, 94 Rn. 10). Abzuwägen sind danach das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit.
73Die hiernach gebotene Gesamtabwägung der sich widerstreitenden Interessen des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG führt zu dem Ergebnis, dass hier die Interessen des Beklagten an einer Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen des Klägers bei der Gepäckkontrolle am E Flughafen nicht die schutzwürdigen Interessen des Klägers an seinem Recht am eigenen Bild überwiegen. Neben der Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Einwilligung des Klägers greift vorliegend bereits die bloße Anfertigung der Aufnahmen in Verbreitungsabsicht rechtswidrig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 1699).
74Bei dieser Abwägung fällt zwar zu Gunsten des Beklagten ins Gewicht, dass die beanstandeten Aufnahmen den Kläger lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einem öffentlich zugänglichen Raum und damit lediglich in seiner Sozialsphäre berühren. Auch ist die konkrete Darstellung des Klägers nicht geeignet und auch nicht darauf ausgerichtet, den Kläger der Lächerlichkeit preiszugeben, zu verunglimpfen oder bloßzustellen.
75Zu Gunsten des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen vom Beklagten heimlich, jedenfalls ohne Kenntlichmachung gegenüber dem Kläger erstellt wurden. Auch ist dem Beklagten zur Last zu legen, dass er das Geschehen vorsätzlich ausschließlich zur Verfolgung von Eigeninteressen effektvoll in den Fokus des Publikums seines Z-Kanals gerückt hat, und keinerlei Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage verfolgt hat. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger hierbei deutlich erkennbar in Großformat gezeigt wird. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Aufnahmen im Internet einer erheblichen Speicher- und Verlinkungsmöglichkeit und damit Perpetuierungsgefahr unterliegt.
76Die Verletzungshandlung des Beklagten erfolgte auch schuldhaft. Während die vorsätzliche Zurschaustellung der Aufnahmen im Internet außer Frage steht, fällt dem Beklagten hinsichtlich der Anfertigung der Aufnahmen jedenfalls Fahrlässigkeit, wenn nicht ebenfalls Vorsatz, zur Last. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellen wollte, so hätte der Beklagte aufgrund ähnlicher Vorkommnisse in der Vergangenheit Vorkehrungen treffen müssen, die ein zufälliges Einschalten der Kamera wirksam verhindert hätten. Solche Maßnahmen wären auch offensichtlich möglich gewesen, z.B. durch Verpacken der Kamera in einer Schutzhülle vor dem Transport.
77c)
78Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist indes nur in dem tenorierten, nicht jedoch in dem vom Kläger beantragten Umfang begründet. Dem Kläger steht ein so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
79Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger – trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 – weiterhin die Unterlassung der Veröffentlichung sämtlicher Ton- und Filmaufnahmen des Klägers an dessen Arbeitsplatz am E Flughafen. Während der Kläger auf den Hinweis des Gerichts insoweit noch eine Einschränkung auf den Arbeitsplatz des Klägers in den Antrag aufgenommen hat, ist indes keine Einschränkung oder Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt. Damit ist jedoch der Verbotsumfang des Klageantrags zu 1) noch zu weit gefasst.
80Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2010, 1454 ff; BGH GRUR 2008, 446 – jeweils m.w.N.), dass im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden kann. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht erstellt und bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte (BGH NJW 2010, 1454).
81So ist im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zukünftig an seinem Arbeitsplatz am E Flughafen aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen, insbesondere eines anderen Kontextes, vom Beklagten womöglich in berechtigter Weise gefilmt und diese Filmaufnahmen auch in zulässiger Weise veröffentlich werden könnten. Angesichts der Vielzahl von denkbaren Aufnahme- und Veröffentlichungssituationen kann die in jedem Einzelfall erforderliche Interessenabwägung nicht pauschal vorweg genommen werden und scheidet aus diesem Grund ein nicht auf die konkrete Verletzungshandlung des Beklagten beschränkter Verbotsausspruch aus.
822.
83Der Kläger kann ferner aus §§ 1004 analog i.V.m. 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.Vm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 37 KUG von dem Beklagten verlangen, dass dieser das von der Szene vom Kläger bei der Gepäckkontrolle am E Flughafen am 05.02.2015 angefertigte Ton- und Bildmaterial zu löschen bzw. zu beseitigen.
84a)
85Der Anspruch des Klägers auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken des Ton- und Filmmaterials ergibt sich verschuldensunabhängig aus § 37 KUG.
86b)
87Hingegen ergibt sich ein Anspruch auf Vernichtung des originalen Ton- und Filmmaterials aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da bereits die Aufnahme des Klägers widerrechtlich erfolgte.
88Eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers liegt nicht vor. Das Gericht ist als Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kamera bereits vor der Kontrolle durch den Kläger im eingeschalteten Aufnahmemodus in der Transportschale lag und nicht durch den Kläger selbst eingeschaltet worden ist. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen, auf denen einerseits bereits Vorgänge unmittelbar vor der Kontrolle durch den Kläger aufgenommen worden sind, andererseits aber gerade nicht dokumentiert wird, dass der Kläger selbst nach der Kamera des Beklagten gegriffen hätte. Das vom Beklagten diesbezüglich angekündigte Videomaterial ist von diesem nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden, so dass der beweisbelastete Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist.
89Im Rahmen der zur Beurteilung der Widerrechtlichkeit gebotenen Gesamtabwägung der sich widerstreitenden Interessen des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG kommt das Gericht auch im Hinblick auf die Anfertigung der Aufnahmen zu dem Ergebnis, dass hier die Interessen des Beklagten an einer Anfertigung der Aufnahmen des Klägers bei der Gepäckkontrolle am E Flughafen nicht die schutzwürdigen Interessen des Klägers an seinem Recht am eigenen Bild überwiegen. Schon die bloße Anfertigung der Aufnahmen in Verbreitungsabsicht greift hier rechtswidrig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 1699). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar lediglich in seiner Sozialsphäre berührt worden ist, da er lediglich an seinem Arbeitsplatz und zudem an einem der öffentlichen Betrachtung zugänglichen Ort aufgenommen worden ist. Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass der Kläger keinerlei erkennbare Veranlassung für eine Aufnahme gegeben hat, die Aufnahme ohne seine Kenntnis und zur Überzeugung des Gerichts heimlich und zudem in Verbreitungsabsicht gemacht wurden. Aufgrund des Umstands, dass ausweislich der vom Gericht In Augenschein genommenen Videosequenzen bereits die Vorgänge vor der Kontrolle durch den Kläger ebenfalls aufgenommen wurden und der Beklagte in anderen Zusammenhängen ebenfalls Flughafenpersonal offensichtlich ohne vorherige Erlaubniseinholung zum Zwecke der Veröffentlichung im Rahmen von Reisevideos aufgenommen hat (Anlage 47-55, Bl. 167-175 d. GA), steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Aufnahme vom Kläger heimlich und bereits in der Absicht zur späteren Veröffentlichung bzw. Zurschaustellung durch den Beklagten erfolgte. Dabei diente die Aufnahme und nachfolgende öffentliche Zurschaustellung keinem intellektuellen oder meinungsbildenden Diskurs, sondern schlichten Unterhaltungszwecken, die im Verhältnis zum informationellen Selbstbestimmungsrecht des Klägers im Rahmen einer Gesamtabwägung hinter diesen zurückzutreten haben.
90c)
91Auch insoweit liegt Wiederholungsgefahr vor. Es reichte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr insbesondere nicht aus, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Filmaufnahmen von dem Z-Kanal „U“ gelöscht hat, da er weiterhin auf das originale Filmmaterial jederzeit zugreifen und dieses erneut öffentlich zur Schau stellen oder anderweitig verbreiten kann.
92d)
93Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Beseitigungsanspruch besteht indes lediglich im tenorierten Umfang inhaltlich beschränkt auf das im Besitz des Beklagten befindliche Ton- und Bildmaterial, da eine darüber hinaus gehende Beseitigungsverpflichtung des Beklagten diesen mangels Einflussmöglichkeit zu einer unmöglichen Leistung verpflichten würde und damit unwirksam wäre.
943.
95Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Geldentschädigung steht dem Kläger indes aus keiner Anspruchsgrundlage zu.
96a)
97Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der Grundlage von § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. § 22 KUG zwar im Grundsatz einen Anspruch auf Schadensersatz.
98Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Filmaufnahmen schuldhaft angefertigt und öffentlich zur Schau gestellt hat. Hinsichtlich des Einstellens der Filmsequenzen in den Z-Kanal „U“ hat der Beklagte offensichtlich vorsätzlich gehandelt. Auch bezüglich der Anfertigung der Filmaufnahmen ist das Gericht aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen davon überzeugt, dass der Beklagte die Aufnahmen heimlich und damit vorsätzlich erstellt hat. Selbst im Fall aber, dass die Kamera sich versehentlich selbst eingeschaltet haben sollte, träfe den Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da nach eigenem Vortrag des Beklagten ihm die Möglichkeit der automatischen Einschaltung der Kamera aus Vorfällen in der Vergangenheit bekannt war und er damit rechnen musste. Es ist vom Beklagten indes nicht vorgetragen worden, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diese Gefahr wirksam auszuschließen. Indes drängt es sich auf, dass schon das Verpacken der Kamera in einer Schutzhülle die Gefahr ungewollter Filmaufnahmen wirksam verhindert hätte.
99b)
100Einen im Grundsatz mithin bestehenden Anspruch des Klägers auf materiellen Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB hat der Kläger indes explizit nicht geltend gemacht und auch nicht substantiiert vorgetragen.
101c)
102Die vom Kläger hingegen ausdrücklich ausschließlich beanspruchte Geldentschädigung ist ihm jedoch nicht zuzusprechen.
103Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der Grundlage von § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. § 22 KUG auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen. Indes vermag nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung auszulösen; erforderlich ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH NJW 1996, 1131, 1134; BGH GRUR 1996, 227, 229). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 95, 212 214 f.; BGHZ 183, 227 Rn. 11; BGH AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. BGH AfP 1985, 110, 113; BGHZ 95, 212, 215). Hierbei wird von der Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen der Verletzung ideeller Interessen eine Geldentschädigung zugebilligt, so insbesondere, wenn die Intimsphäre durch Veröffentlichung von Nacktaufnahmen verletzt wird, Bildnisse in unzutreffendem und schwer ehrenrührigem Kontext oder zu Werbezwecken oder wiederholt und besonders hartnäckig einwilligungslos oder entgegen eines ausgesprochenen Verbots veröffentlicht werden (vgl. BGH GRUR 1985, 39; OLG Frankfurt GRUR 1987, 195; OLG Koblenz NJW 1997, 1375; BGH GRUR 1958, 408; BGH GRUR 1992, 557; OLG Hamburg AfP 2009, 509; OLG Hamm NJW 2004, 919).
104Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe bewertet das Gericht die rechtswidrige Anfertigung und Zurschaustellung der den Kläger zeigenden Filmaufnahmen durch den Beklagten nicht als eine derart schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen würde.
105Hierbei ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre, konkret bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, betroffen ist und eine schwere Persönlichkeitsverletzung – anders als im Bereich der Intim- oder Privatsphäre – hier ohnehin von der Rechtsprechung schon nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen anzunehmen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder in einer kompromittierenden Lage abgebildet noch in sonstiger Weise negativ oder herabwürdigend dargestellt wird. Zwar mag der Wortbeitrag des Klägers „Oh, Was ist das? Sind Sie Spion?“ vom angesprochenen Verkehrskreis humorvoll verstanden werden, ist aber nicht geeignet, den Kläger in schwerwiegender Weise bloß zu stellen oder der Lächerlichkeit preiszugeben oder gar abträglich darzustellen. Anders als in dem Fall, in dem der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1996, 227, 229) eine Geldentschädigung aufgrund wiederholter und hartnäckiger einwilligungsloser Bildnisveröffentlichung zugebilligt hat, hat vorliegend der Kläger seinen Widerspruch zur Filmaufnahme bzw. deren Veröffentlichung nicht ausdrücklich bekundet und damit der Beklagte nicht unter Missachtung des eindeutig geäußerten Willens des Klägers die Filmaufnahmen veröffentlicht. Im Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Sachverhalt (OLG Hamm, NJW 2004, 919), in dem zum Schutz der dort betroffenen Minderjährigen ohnehin strengere Maßstäbe anzusetzen waren, wird der Kläger hier auch in keiner Weise herabgewürdigt oder in ein kompromittierendes Licht gerückt.
106Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die rechtswidrige Veröffentlichung der Aufnahmen des Klägers über einen Zeitraum von 9 Monaten in insgesamt 26 Videos mit einer Gesamtzahl von Aufrufen von 39.412 in einem nicht unbeträchtlichen Umfang erfolgt. Jedoch darf insoweit auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass hier zum einen stets die exakt gleiche Videosequenz eingesetzt worden ist, so dass – anders als im Fall wiederholender gleichartiger aber nicht exakt gleicher Veröffentlichungen – zwar eine gewisse Hartnäckigkeit vorliegt, die damit verbundene Verletzungsintensität jedoch keinesfalls entsprechend mannigfach erhöht wird. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass die Aufrufe der Videosequenzen nicht von 39.412 unterschiedlichen Personen erfolgt sind, sondern vielmehr zahlreiche Personen alle 26 oder jedenfalls mehrere Videos aufgerufen haben dürften.
107Schließlich lässt sich dem klägerischen Vortrag und den dem Gericht eingereichten Videomaterial nicht entnehmen, dass der Beklagte aus wirtschaftlichen Interessen gehandelt haben könnte und die Aufnahmen des Klägers gleichsam einer Werbefigur eingesetzt hätte. Diese Behauptung des Klägers findet in den eingereichten Filmsequenzen keine ausreichende Stütze.
108Eine hinsichtlich ihrer Schwere vergleichbare Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu den von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen, in denen eine Geldentschädigung zugebilligt wurde, vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen.
109d)
110Anderweitige Anspruchsgrundlagen, die einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Form einer Geldentschädigung des Klägers begründen könnten, sind nicht gegeben.
1114.
112Die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung stehen ihm nur teilweise, in Höhe der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Durchsetzung des Löschungsanspruchs gegen die Internetplattform Z sowie für die Abmahnung des Beklagten, im Übrigen jedoch nicht zu.
113a)
114Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten dafür entstanden sind, dass dieser ein Löschungsverfahren bei Z mit dem Ziel der Entfernung der Videosequenzen von dem Z-Kanal „U“ des Beklagten eingeleitet hat.
115Erstattungsfähig gemäß §§ 823, 249 BGB sind auch weitere Kosten, die zur Rechtsverfolgung zweckmäßig und erforderlich sind. Da der Beklagte aufgrund fehlender Impressumsangaben auf seiner Z-Kanal-Seite zunächst für den Kläger nicht ohne Weiteres zu erreichen war, stellte die Einleitung eines Löschungsverfahrens unmittelbar bei Z zum Zwecke der kurzfristigen Löschung der rechtswidrigen Filmaufnahmen ein zweckmäßiges und im Sinne einer Schadensminderung erforderliches Vorgehen des Klägers dar. Eine andere Möglichkeit, die fortdauernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu unterbinden, stand dem Kläger zunächst – bis zur Ermittlung der Person und Adresse des Beklagten - nicht zur Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass Z aus nicht zutreffenden Erwägungen dem Löschungsanspruch des Klägers nicht entsprochen hat. Dem Kläger stand richtiger Weise ein Anspruch auf Löschung der rechtswidrig angefertigten und öffentlich zur Schau gestellten Filmsequenzen zu. Dieser Anspruch bestand nicht allein aus den genannten zivilrechtlichen Anspruchsnormen, sondern ergab sich bereits unmittelbar gegen Z aus deren internen Löschungsregularien. Hiernach hat derjenige, der ohne Einwilligung abgebildet worden ist und der aufgrund der Art und Weise der Aufnahme individualisierbar erkennbar ist, einen Anspruch auf Entfernung dieser Aufnahme (vgl. Anlage 9, Bl. 39 d. GA). Nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen ist der Kläger auf den bei Z eingestellten Filmsequenzen individualisiert erkennbar und sind diese Aufnahmen ohne seine Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt worden.
116Die nach einem Streitwert von 10.000,00 € berechneten Rechtsanwaltsgebühren sind auch der Höhe nach begründet, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 887,03 € brutto zusteht.
117b)
118Der Kläger hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den gelten gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwalts erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier der Fall, denn dem Kläger stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG zu.
119Der Umstand, dass der Kläger mit seiner Abmahnung einen in seiner Reichweite zu umfassenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Der Gläubiger kann allerdings nur für eine berechtigte Abmahnung Aufwendungsersatz verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Abmahnung dem Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Dagegen ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03 –, juris; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.17 m.w.N.).
120Im Hinblick auf die geltend gemachte Geldentschädigung fehlt es indes an einem Anspruch, so dass die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit insoweit mangels Berechtigung nicht als erforderlich und zweckmäßig anzusehen ist.
121Angesichts dessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener 1,3 Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG lediglich zu einem Streitwert von 10.000,00 € für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs zu (1,3 x 558 € = 725,4 €). Der Kläger macht insoweit explizit unter anteiliger Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr gemäß § 15a RVG lediglich eine hälftige Geschäftsgebühr geltend, mithin bei einem berechtigten Streitwert von 10.000,00 € eine 0,65 Gebühr in Höhe von 362,70 € netto. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) und der Mehrwertsteuer hierauf ergibt sich damit ein Kostenanspruch des Klägers in Höhe von 455,41 € brutto.
122c)
123Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten zu.
124Die Kosten für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Erstattung einer Strafanzeige und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten sind mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Das Risiko in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, kann jedermann treffen und ist nicht vom Schutzbereich der verletzten Norm des § 823 BGB erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Verfahren gegen den Geschädigten richtet, oder ob dieser an einem Strafverfahren gegen den Schädiger etwa als Anzeigenerstatter oder Nebenkläger beteiligt ist (vgl. Juris-Praxiskommentar BGB, § 249 Rz. 247; MüKo BGB, § 249 Rz. 188). Die Erstattung einer Strafanzeige war für die Realisierung des Zivilprozesses gegen den Beklagten hier auch nicht deshalb ausnahmsweise erforderlich, weil hierdurch die seinerzeit gültige Adresse des Beklagten ermittelt werden sollte. Hierzu hätte es jedenfalls einfachere Mittel, insbesondere eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, gegeben, die vom Kläger vorrangig hätte genutzt werden können.
1255.
126Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit.
127II.
128Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei einem Gesamtstreitwert von 19.319,03 €, bei dem die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Nebenforderung gemäß §§ 39, 43 GKG unberücksichtigt bleiben konnte, hat der Kläger 55 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er hinsichtlich der jeweils mit 5.000,00 € zu berücksichtigenden Klageansprüche zu 1) und 2) mit jeweils 1.000,00 €, hinsichtlich des Klageantrags zu 3) voll in Höhe von 8.146,00 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 4) in Höhe von weiteren 285,60 € unterliegt.
129III.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
131Der Streitwert wird auf 19.319,03 EUR festgesetzt.
132Rechtsbehelfsbelehrung:
133Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.