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Landgericht Essen, 4 O 4/17

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 4/17
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2017:0622.4O4.17.00
 
Normen:
§ 22 KUG
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

I.                   Der Beklagte wird verurteilt,

1.      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, Bildnisse und Tonaufnahmen von dem Kläger an seinem Arbeitsplatz, dem E Flughafen, ohne dessen Einwilligung anzufertigen und im Internet zu Unterhaltungszwecken im Rahmen von Reisedokumentationsberichten zu veröffentlichen, insbesondere wenn dies wie folgt unter der Domain https://www.....com/... geschieht:

2.      sämtliches in seinem Besitz befindliche Bild- und Tonmaterial betreffend der Szene einer Gepäckkontrolle durch den Kläger am E Flughafen vom 05.02.2015 zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen.

3.      an den Kläger 1.342,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen.

II.                 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassung und Beseitigung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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