Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Essen, 45 O 79/16

Datum:
24.02.2017
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 O 79/16
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2017:0224.45O79.16.00
 
Normen:
§ 8 UWG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd gegenüber Kundenkarten-Inhabern in Werbeschreiben unter Hinweis auf den Online-Shop L.de Produkte zu bewerben, wenn die Produkte zu dem angegebenen Sonderpreis tatsächlich nicht im Online-Shop erhältlich sind, ohne auf diese Tatsache deutlich und unmissverständlich hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage beigefügten Werbung der Beklagten.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.

Streitwert: 20.000,00 €

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank