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Landgericht Essen, 10 T 103/17

Datum:
07.04.2017
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 103/17
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2017:0407.10T103.17.00
 
Normen:
§ 850f Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 13.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 24.02.2017 (Az. 9b M 247/16) wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als der Antrag des Gläubigers vom 09.02.2017 auf Festsetzung des Pfandfreibetrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.

Die Festsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer wird der/dem zuständigen Rechtspfleger/in am Amtsgericht übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

 
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