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Landgericht Essen, 7 S 32/16

Datum:
29.06.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 32/16
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:0629.7S32.16.00
 
Normen:
§ 249 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (20 C 322/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin über den erstinstanzlichen zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.029,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,-- € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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