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Landgericht Essen, 41 O 40/16

Datum:
19.10.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 40/16
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:1019.41O40.16.00
 
Normen:
§§ 3, 5, 8 UWG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Telekommunikationsdienstleistungen zu werben, wie aus der nachfolgenden eingeblendeten Anzeige ersichtlich.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 40.000,00 €

 
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