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Landgericht Essen, 19 O 303/15

Datum:
08.07.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 303/15
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:0708.19O303.15.00
 
Normen:
§§ 61, 63 VVG
Sachgebiet:
Privatversicherungsrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.740,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen, sowievorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2016.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen Vermögensnachteilen freizustellen, die adaequat-kausal aus dem Vertragswechsel der Klägerin zur gezeichneten W, Versicherungsnummer … resultieren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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