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Landgericht Essen, 17 O 6/16

Datum:
09.09.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 6/16
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:0909.17O6.16.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks P-straße … in F (Grundbuch des AG F1 von B) aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 12 eingetragenen und nach § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer vollstreckbaren Grundschuld zu € 435.000,00 (Az. … des Amtsgerichts F1 - Vollstreckungsgericht) wird für unzulässig erklärt, soweit sie von der Beklagten über einen Betrag in Höhe von insgesamt 196.147,20 € hinausgeht.

Die Anträge auf Zurückweisung der Beitritte der Streithelferinnen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention der Streithelferin zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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