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Landgericht Essen, 17 O 51/16

Datum:
04.03.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 51/16
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:0304.17O51.16.00
 
Normen:
§ 939 ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

I.Die einstweilige Verfügung vom 03.02.2016 wird gegen Sicherheitsleistung der Antragsgegnerin durch Gestellung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in einer Höhe von 70.000,00 EUR oder durch Hinterlegung eines Geldbetrages bei der Justizkasse NRW von 70.000,00 EUR zu Gunsten der Antragstellerin aufgehoben.

II.Der Antragsgegnerin bleibt nachgelassen, die Gestellung der Sicherheit durch Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde gemäß Ziffer I. bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts F zu erbringen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch macht, wird die Hinterlegungsstelle angewiesen, die Bürgschaftsurkunde zu der Hinterlegung anzunehmen.

III.Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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