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Landgericht Essen, 12 O 366/14

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
12 O 366/14
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2016:0219.12O366.14.00
 
Normen:
§§ 18 StVG, 105 SGB VII
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden in Folge des Verkehrsunfallereignisses vom …, linke Fahrspur der Autobahn …, Fahrtrichtung P, Höhe Kilometer 468.150, C, ist unter Beachtung einer Anspruchskürzung in hälftiger Höhe gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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