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Landgericht Essen, 7 T 264/15

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 264/15
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2015:1125.7T264.15.00
 
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Leitsätze:

Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Form des Antrags ist § 25 FamFG zu beachten.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der angegriffene Beschluss den Beteiligten zu 1) in seinen Rechten verletzt hat.

Die Auslagen des Beteiligten zu 1), die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind von der Beteiligten zu 2) zu erstatten.

 
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