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Landgericht Essen, 3 O 213/15

Datum:
13.08.2015
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 213/15
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2015:0813.3O213.15.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beschluss des Ehrenrats des Verfügungsbeklagten vom 26.06.2015, mit dem der Verfügungskläger für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2015 seines Amtes als Aufsichtsrat des Verfügungsbeklagten enthoben wurde, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptverfahrens in diesem Streitfall ausgesetzt.

Die weitergehenden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Die einstweilige Verfügung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungsbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungskläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

 
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