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Landgericht Essen, 22 Qs 26/15

Datum:
19.10.2015
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
II. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 Qs 26/15
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2015:1019.22QS26.15.00
 
Schlagworte:
Bewährungsaufsicht; Abgabe; Wohnsitzgericht; Zuständigkeit
Normen:
StPO § 462a Abs. 2 S. 2, § 453 Abs. 1 S. 1; StGB § 56f
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

1.

Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt.

2.

Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts N wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft B vom 16.01.2015, die Strafaussetzung zu widerrufen, an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

 
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