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Landgericht Essen, 1 O 58/15

Datum:
19.11.2015
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 58/15
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2015:1119.1O58.15.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin – auch durch Gewährung von Einsicht in die Patientenunterlagen, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt – zu erteilen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagten 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR, wegen der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleisung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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