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Landgericht Essen, 7 T 142/14

Datum:
06.06.2014
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 142/14
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2014:0606.7T142.14.00
 
Normen:
§ 802 d ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 11.03.2014 wird aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gem. Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitergehende Beschwerde wird zugelassen.

 
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