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Landgericht Essen, 41 O 77/12

Datum:
19.02.2014
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
41 O 77/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2014:0219.41O77.12.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Streitverkündeten trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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