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Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts E vom 18.07.2002 (… StA E1) wird der Angeklagte freigesprochen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Eine Entscheidung gemäß § 469 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte ist für die im vorliegenden Verfahren vom … bis zum … erlittene Strafhaft zu entschädigen.
Angewendete Vorschriften: §§ 467 StPO, 1, 8 StrEG
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4In der Anklageschrift vom 05.04.2002 ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, in zwei Fällen eine Vergewaltigung und in einem Fall eine Freiheitsberaubung begangen zu haben.
5Konkret wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Jahr 1997 die Zeugin L – seine frühere Lebensgefährtin – in der Nacht in deren Wohnung aufgesucht zu haben. Der Angeklagte habe die Zeugin aufgefordert, mit ihm die Wohnung zu verlassen. Als die Zeugin dies abgelehnt habe, habe der Angeklagte aus der Innentasche seiner Jacke Handschellen geholt und eine Seite der Handschellen am linken Handgelenk der Zeugin befestigt. Sodann habe er sie zur Heizung im Wohnzimmer gezogen und sie an der Heizung festgekettet. Der Angeklagte habe die Wohnung verlassen und sei nach ca. 4-5 Stunden zurückgekehrt. Er habe die Zeugin von den Handschellen befreit und die Wohnung verlassen.
6Einige Monate später habe der Angeklagte die Zeugin L an einem Samstagabend in der Gaststätte „D“ in I getroffen. Er habe die Zeugin aufgefordert, mit ihm die Gaststätte zu verlassen und in ihre Wohnung zu gehen. Da die Zeugin Angst vor dem Angeklagten gehabt habe, sei sie dieser Aufforderung nachgekommen. In der Wohnung habe der Angeklagte sie ins Badezimmer getragen und in die Badewanne gestellt. Er habe die Duschbrause aufgedreht und die Zeugin, die mit einem Body, einer Jeanshose, einem Slip und einem BH bekleidet gewesen sei, mit kaltem Wasser abgeduscht. Anschließend habe er aus seiner Hosentasche ein Klappmesser geholt und mit dem Messer den Body der Zeugin vom Halsausschnitt bis zum Hosenbund zerschnitten. Sodann habe er das Badezimmer verlassen und sei ins Wohnzimmer gegangen. Die Zeugin L habe ihre nassen Sachen ausgezogen und sich ein Handtuch um den Körper gewickelt. Als sie sich aus dem Kinderzimmer Kleidung habe holen wollen, sei ihr der Angeklagte gefolgt und habe sie am rechten Arm gepackt. Er habe die Zeugin zu Boden gerissen und über den Teppichboden vom Kinderzimmer durch den Flur zur Wohnungstür geschliffen. Er habe die Zeugin aus der Wohnung gezogen und die Wohnungstür geschlossen. Nach ca. 2-3 Minuten habe er die Tür geöffnet, die Zeugin ergriffen, sie ins Schlafzimmer getragen und auf das Bett geworfen, so dass die Zeugin auf dem Rücken gelegen habe. Der Angeklagte habe sich nun selber ausgezogen, sich auf die Zeugin geworfen und sei mit seinem erigierten Glied gegen den Willen der Zeugin in deren Scheide eingedrungen. Er habe mit ihr den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt.
7Am 15.05.2001 habe der Angeklagte an der Wohnungstür der Zeugin, die nun im L1-weg … in I gewohnt habe, geklopft. Die Zeugin, die nicht gewusst habe, dass der Angeklagte vor der Tür gestanden habe, habe geöffnet. Der Angeklagte habe mit seiner Schulter gegen die Tür gedrückt und sei sofort in den Flur gegangen. Die Zeugin L hätte Angst vor dem Angeklagten gehabt und habe zunächst nichts gesagt. Sie sei ins Wohnzimmer gegangen und habe sich dort auf die Couch gesetzt. Der Angeklagte habe sich neben sie gesetzt und habe angefangen, sie über der Oberbekleidung im Brustbereich zu berühren. Die Zeugin habe jedoch die Hände des Angeklagten weggestoßen und sei vom Sofa aufgestanden. Der Angeklagte sei auch aufgestanden und habe der Zeugin unvermittelt mit der rechten Faust in den Magen geschlagen, so dass die Zeugin auf dem Boden zusammengesackt sei. Der Angeklagte habe die Zeugin nun mit seinen Händen an den Schultern auf den Boden gedrückt und ihr die Stoffhose mit Gummizug und die Unterhose heruntergezogen. Er habe den Gürtel seiner Hose geöffnet und diese bis zu seinen Knien heruntergezogen. Er sei sodann mit seinem erigierten Glied in die Scheide der Zeugin eingedrungen und habe gegen deren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt. Anschließend habe er von der Zeugin abgelassen und die Wohnung verlassen.
8II.
9Der Angeklagte wurde durch das Landgericht E mit Urteil vom 18.07.2002 (… StA E1) wegen Freiheitsberaubung und Vergewaltigung unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts I1 vom 24.09.2001 (… StA E1) gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I1 vom 17.01.2001 (… StA E1) und der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts I1 vom 24.09.2001 (… StA E1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
10Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2003 (…) beschlossen, dass das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte der Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Des Weiteren wurde das Urteil dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts I1 vom 23.09.2001 (… StA E1) gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I1 vom 17.01.2001 (… StA E1) und der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts I1 vom 24.09.2001 (… StA E1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, sowie wegen Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.
11Der Angeklagte verbüßte Strafhaft aus diesem Verfahren vom … bis zum … .
12Erstmals im Juni 2010 äußerte die Zeugin L, dass sie sich die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung ausgedacht habe. Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Wiederaufnahmeantrag, dem sich die Staatsanwaltschaft am 04.02.2014 anschloss. Nach Erlass des Beschlusses über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags vom 12.02.2014 wurde nach Anhörung der Zeugen L und L2 mit Beschluss vom 14.05.2014 der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt.
13III.
14Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
15Der Angeklagte hat – wie bereits zu Beginn des Verfahrens und durchgehend bis heute – die Tat abgestritten. Er hat angegeben, dass die Beziehung zur Zeugin L nicht immer gut gelaufen sei, aber zu den ihm vorgeworfenen Taten, auch zu dem Randgeschehen, sei es nicht gekommen.
16Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erschien der Kammer diese Einlassung glaubhaft. Die Kammer war auf der Basis des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht in der Lage, konkrete Feststellungen hinsichtlich des in der Anklageschrift geschilderten Tatherganges zu treffen. Hinsichtlich des Tatherganges stand bisher einzig die belastende Aussage der als Geschädigte geführten Zeugin L als Beweismittel zur Verfügung. Auf dieser Aussage beruhte die Konkretisierung in der Anklageschrift. Die Zeugin L hat jedoch ihre Aussage im Juni 2010 zurückgezogen und ihre früheren Angaben als ausgedacht bezeichnet. Dies hat sie seitdem in verschiedenen Situationen wiederholt bestätigt. Zwar bekundet sie, das Randgeschehen – das Treffen im „D“ bis zum Zurücktragen aus dem Hausflur auf das Bett sowie das Aufbrechen der Tür – habe tatsächlich stattgefunden. Die Kammer gewann allerdings daraus nicht die Überzeugung, dass dieses Randgeschehen stattgefunden hat. Darüber hinaus wäre ein darin liegendes strafbares Verhalten gemäß § 78c Abs. 3 StGB verjährt.
17Die Kammer geht davon aus, dass sich der Tathergang nicht so ereignet hat, wie es dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen wurde und es das Landgericht E in seinem Urteil festgestellt hat.
18IV.
19Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 469 StPO.
20V.
21Der Ausspruch über die an den Angeklagten zu leistende Entschädigung beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 StrEG.