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Landgericht Essen, 19 O 20/14

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Sonstige
Aktenzeichen:
19 O 20/14
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2014:0526.19O20.14.00
 
Normen:
§ 249 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Verfügung:

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unter Berücksichtigung der nunmehr mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erfolgten Bezugnahme auf das als Anlage B 6 von den Beklagten vorgelegte Gutachten 10.01.2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

In Fällen, in denen – wie vorliegend – unstreitig sich teilweise überdeckende Vorschäden vorhanden waren, obliegt es dem Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen ist.

Die Vorlage einer „Reparatur-Bestätigung“ ohne konkrete Angaben zu den näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur reicht insoweit grds. nicht aus, um zu belegen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und der Schaden nicht nur optisch beseitigt worden ist (vgl. insoweit z.B. KG, Urt. v. 29.06.2009 12 U 146/08).

Dem nunmehr mit Schriftsatz vom 09.05.2014 in Bezug genommenen Gutachten der E vom 10.01.2013 lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen L vom 13.02.2012 zur Erneuerung ausgewiesene Seitenwand sowie auch die vordere linke Tür nicht erneuert, sondern instand gesetzt worden sind.

Nähere Angaben zur Beseitigung der weiteren am fraglichen Fahrzeug vorhandenen Vorschäden, beispielsweise des Stoßfängers vorne, der Scheinwerfer und der Nebelscheinwerfer links, der Achshälfte vorne links oder der Schwellerleiste vorne links lassen sich auch diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen.

Da in Anbetracht der unstreitig vorhandenen Vorschäden und der nunmehr behaupteten unfallbedingten Schäden auf Grundlage des bisherigen Vorbringens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein dürfte, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden nicht schon im Rahmen des Vorschadens eingetreten sind, dürfte vorliegend auch ein Ersatz kompatibler Schäden nicht in Betracht kommen (vgl. auch insoweit KG, Urt. v. 29.06.2009 12 U 146/08).

 
 

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