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Landgericht Essen, 13 S 113/13

Datum:
08.01.2014
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 S 113/13
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2014:0108.13S113.13.00
 
Normen:
§§ 43 WEG, 72 Abs. 2 GVG
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck (51 C 14/12) vom 25.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte zu 1) ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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