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Landgericht Essen, 11 O 276/13

Datum:
17.09.2014
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 276/13
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2014:0917.11O276.13.00
 
Normen:
§ 280 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.386,78 Euro nebst 1 % Zinsen vom 30.01.2009 bis zum 04.11.2013, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Beteiligungen am geschlossenen Fonds I (Zeichnungsscheinnummer: …; Depotnummer: …) – zu zahlen;

2.es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Beteiligungen in Annahmeverzug befindet;

3.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 837,52 Euro zu zahlen.

4.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

 
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