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Die Berufung der Berufungsführerin vom 21.01.13 wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verworfen.
Die Berufung ist unstatthaft, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
2Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 28.12.12 zugestellt worden.
3Die Berufungsfrist lief bis zum 28.01.13.
4Innerhalb dieser Frist ist trotz Hinweises vom 20.12.12 keine anwaltliche Berufungsschrift vorgelegt worden.
5Auch der Hinweis der Kammer vom 23.01.13 war erfolglos.
6Der jetzt vorgelegte Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes ist verspätet.
7Gründe, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen sind auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
8Essen, 13.02.2013
9Landgericht - 10. Zivilkammer