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Landgericht Essen, 7 T 30/12

Datum:
21.02.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 30/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0221.7T30.12.00
 
Normen:
§§ 51 a GmbHG, 829, 836 ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2011 wird aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2011 insoweit aufgehoben, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Drittschuldnerin nach § 51a GmbHG gepfändet werden.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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