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Landgericht Essen, 4 O 100/12

Datum:
18.07.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 100/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0718.4O100.12.00
 
Schlagworte:
Rückabwicklung Fahrzeugkauf
Normen:
BGB §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW‘s J. Cabrio, Fahrgestellnummer N01.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages einen Betrag in Höhe von 0,83 € pro Tag seit dem 14.05.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 26.03.2012 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten PKW befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Entscheidungsgründe

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