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Landgericht Essen, 44 O 77/10

Datum:
31.05.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 O 77/10
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0531.44O77.10.00
 
Normen:
§§ 2 I Nr. 2 UWG, Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB, § 312 g I BGB
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Leitsätze:

Bietet eine Fluggesellschaft dem Verbraucher an, die Buchung in deutscher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch die nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

 
Tenor:

1 .

 

Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

 

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach einer Buchung von Flügen über die Internetseite mit der Adresse www.x.com, auf der die Möglichkeit geboten wird, die deutsche Sprache auszuwählen, die Bestätigung der Buchung und die wesentlichen Fluginformationen im Rahmen nachfolgender Textformerklärungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten, wenn vor der Buchung auf die Kommunikation in englischer Sprache nicht hingewiesen worden ist.

 

 

2 .

 

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.04.2012 zu zahlen.

 

 

3 .

 

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

4 .

 

 

Gemäß § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) wird bestimmt, dass die Einspruchsfrist für die Beklagte vier Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils beträgt.

 
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