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Landgericht Essen, 41 O 77/12

Datum:
05.12.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 77/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:1205.41O77.12.00
 
Normen:
§§ 5, 8 UWG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem Entgelt für die Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu werben, welches unter dem Entgelt liegt, das die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen technischen Prüfstelle festgelegt hat und an diese zu zahlen ist, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼, die Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.

Streitwert: 10.219,35 Euro.

 
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