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Landgericht Essen, 41 O 1/12

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 1/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0321.41O1.12.00
 
Normen:
§ 8 UWG
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlungzu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zusechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel„O“ zu werben:

1. „Zur traditionellen Entschlackung.........“,

2. „Wie wir alle wissen, wird seit Jahrhunderten in der   Naturheilkunde empfohlen, zur Aufrechterhaltung der   Gesundheit sich regelmäßig -2 mal im Jahr über einen   Zeitraum von bis zu 8 Wochen – zu entschlacken“,

3. „Insgesamt werden Sie eine neue Lebensenergie spüren“,

und dies geschieht wie aus der Anlage K 1 und/oder Anlage K2ersichtlich.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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