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Landgericht Essen, 25 KLs 40/12

Datum:
30.11.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
V. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 KLs 40/12
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:1130.25KLS40.12.00
 
Schlagworte:
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

Der Angeklagte K wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagte K1 wird wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Gegen die Angeklagten wird gesamtschuldnerisch ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Wertersatz für verfallen erklärt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 a, 73 d, 74 StGB.

 
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