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Landgericht Essen, 1 O 120/08

Datum:
04.01.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 120/08
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0104.1O120.08.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens in Höhe von 8 Prozent, seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden weiter verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 2.617,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens in Höhe von 8 Prozent, seit dem 30.08.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu 3/4. Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 1/4 und die gesamten außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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