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Landgericht Essen, 19 O 284/11

Datum:
15.06.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 284/11
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0615.19O284.11.00
 
Normen:
§§ 7, 17 StVG, 823 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.02.2012 bleibt aufrecht erhalten.

Darüber hinaus wird die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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