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Landgericht Essen, 13 S 137/10

Datum:
13.03.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 137/10
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0313.13S137.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 5 C 71/10
Schlagworte:
Verbringungskosten, UPE-Aufschläge
Normen:
BGB § 249 Abs. 2
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 14.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 396,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszugs tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 812,02 €.

 
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