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Landgericht Essen, 11 O 3/09

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 3/09
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2012:0426.11O3.09.00
 
Normen:
§ 280 I BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000 Euro an der G & F WJQ N 4 GmbH & Co. KG der Zedentin Frau J L zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentin

J L hinsichtlich der im Antrag zu Ziffer 1 bezeichneten Beteiligung WJQ aus dem Darlehensvertrag mit der …bank, Darlehenskonto …, spätestens zum 30.11.2014, entspricht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.272 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentin aus der streitbefangenen Beratungssituation zu ersetzen, der ihr über die klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.085,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 
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