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Landgericht Essen, 6 O 171/07

Datum:
18.01.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 O 171/07
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0118.6O171.07.00
 
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

sind auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 17.08.2010 (Aktenzeichen XI ZR 151/10) von der Beklagten 1.459,42 Euro - eintausendvierhundertneunundfünfzig Euro und zweiundvierzig Cent - nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2010 an den Kläger zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

 
 

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