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Landgericht Essen, 5 O 72/11

Datum:
24.10.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 O 72/11
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:1024.5O72.11.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Dem Kläger wird gemäß § 356 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zugang des Beschlusses zur Einzahlung der Auslagenvorschüsse für die benannten Zeugen T, F, I, und N gesetzt.

Die Vernehmung des Zeugen X entfällt, weil der Kläger auf den Zeugen verzichtet hat.

 
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