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Landgericht Essen, 51 KLs 49/10

Datum:
15.03.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
XVI. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 KLs 49/10
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0315.51KLS49.10.00
 
Schlagworte:
Betäubungsmittel, unerlaubte Einfuhr
Normen:
BtmG §§ 29, 29a, 30
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.01.2009, Az. 38 Ls – 84 Js 2663/08 – 1127/08, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus wird die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010, Az. 38 Ls – 84 Js 266/10 – 103/10, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000,- € wird angeordnet.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I 1 Nr. 1, 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 31 BtMG; 27, 49 I, 52, 53, 55, 73a StGB

 
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