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Landgericht Essen, 41 O 3/11

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 3/11
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0302.41O3.11.00
 
Normen:
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4, Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3, 5, 13 Abs. 1 a HCVO i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Ge-schäftsführer,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel X-Kapseln zu werben:

Die X-Kapseln enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können

und dies geschieht wie in der Werbung gemäß Anlage K 1.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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