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Landgericht Essen, 18 O 307/09

Datum:
06.06.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 307/09
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0606.18O307.09.00
 
Normen:
§§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 5 Abs. 4 S. 4 StVO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 9.175,40 nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von Vergütungsansprüchen der Klägervertreter i.H.v. € 837,52 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen haben, der aus dem Zusammenstoß des von dem Kläger geführten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... und des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 17.02.2008 auf der C-Straße in F noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu zweiundzwanzig und den Beklagten zu achtundsiebzig v.H. zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten mittels Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Gebührenstreitwert wird wie folgt bestimmt:

für den ersten Klagantrag auf € 10.000,00

für den zweiten Klagantrag auf € 1.300,00

für den dritten Klagantrag auf € 918,00

für den vierten Klagantrag auf € 0,00

für den fünften Klagantrag auf € 1.600,00

insgesamt auf € 13.818,00.

 
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