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Landgericht Essen, 17 O 388/10

Datum:
05.07.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 388/10
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0705.17O388.10.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.000,00 € nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorprozessual entstandeneRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den ausgeurteiltenBetrag hinaus Ersatz für die durch die Sachmängel im Bereich der Tiefgarage desklägerischen Objektes entstandenen Schäden zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung inHöhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung inHöhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtdie Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

 
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