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Landgericht Essen, 15 S 147/11

Datum:
23.08.2011
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 147/11
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2011:0823.15S147.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 14 C 7/11
Normen:
§§ 249, 254 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 11.03.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 82% und der Beklagten zu 18%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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